§ 1
Als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes werden für die Beurkundung
von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem
Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege in den Ländern Notare bestellt.
§ 2
Die Notare unterstehen, soweit nichts anderes bestimmt ist,
ausschließlich den Vorschriften dieses Gesetzes. Sie führen
ein Amtssiegel und tragen die Amtsbezeichnung Notarin oder Notar.
Ihr Beruf ist kein Gewerbe.
§ 14 (1)
Der Notar hat sein Amt getreu seinem Eide zu
verwalten. Er ist nicht Vertreter einer Partei, sondern unabhängiger
und unparteiischer Betreuer der Beteiligten.