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Warnung vor Radarwarngeräten


Für manchen Autofahrer, insbesondere für die sog. Vielfahrer ist die Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen von "lebenswichtiger" Bedeutung, da Verstöße sich schnell ansammeln und zu schwerwiegenden Folgen für die Fahrerlaubnis führen können.

 

Wie können Sie also den überall lauernden "Radarfallen" entkommen und so Ihr Risiko vermindern?

 

Der Handel bietet hier Hilfe an in Form von Radarwarngeräten, die Radarmeßstellen rechtzeitig anzeigen und so dem Fahrer Gelegenheit geben sollen, seine Geschwindigkeit trotz Unachtsamkeit noch rechtzeitig anzupassen.

 

Wie sieht es hier rechtlich aus?

 

Zunächst ist klarzustellen, daß der bloße Erwerb oder Verkauf dieser Geräte durchaus zulässig, deren Gebrauch aber in der BRD verboten ist. So ist es gemäß § 23 I b der Straßenverkehrsordnung dem Führer eines Kraftfahrzeuges untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Dies gilt insbesondere für Geräte zur Anzeige oder Störung von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte). Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße und der Anordnung eines Fahrverbots geahndet werden.

 

Unabhängig von diesem strafrechtlichen Risiko ist nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofes aus Januar / Februar 2005 darüber hinaus der Erwerber eines solchen Gerätes aber auch zivilrechtlich nicht abgesichert und trägt deshalb hohes Risiko. Erwirbt er ein Gerät, das vom Verkäufer zwar hoch gepriesen wurde, tatsächlich aber die gewünschte Funktion überhaupt nicht erfüllt, so hat er gegen den Verkäufer dennoch keine Haftungsansprüche aus dem abgeschlossenen Kaufvertrag. Er kann also weder Nachbesserung noch Schadensersatz noch Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen.

 

Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, daß beide Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages gegen die guten Sitten verstoßen haben und deshalb nun der Käufer Ansprüche aus diesem sittenwidrigen Vertrag nicht herleiten, insbesondere auch den Kaufpreis nicht zurückverlangen kann.

 

Ergebnis:

Hände weg von Radarwarngeräten: Die Benutzung ist strafbar, bei mangelhafter Funktion bleibt der Käufer der Dumme. Verdienen kann nur der Verkäufer, der sich nicht strafbar macht und der den Kaufpreis behalten kann, selbst wenn er technischen Schrott verkauft hat.

5/2005

 

vom 25.07.16 um 14:57