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Unfall im Reißverschlussverkehr


Leider muss man häufig beobachten, dass es beim Einfädeln im Reißverschlussverfahren immer wieder zu kritischen Situationen kommt. Einige Autofahrer sind offensichtlich der Meinung, sie müssten einen Fahrspurwechsel nicht ermöglichen und geben dann noch Gas, um durch dichtes Aufsschließen auf den Vorausfahrenden einen Fahrspurwechsel unmöglich zu machen. Andererseits meinen auf der linken Spur fahrende Autofahrer oftmals, sie hätten ein Recht auf den Fahrspurwechsel und lenken dann ihr Fahrzeug nach rechts, ohne auf die auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeuge zu achten, wohl im Vertrauen darauf, die rechts fahrenden Autofahrer werden einen Fahrbahnwechsel schon ermöglichen.

Wie ist denn nun die Rechtslage, wenn es bei einem Fahrbahnwechsel im Reißverschlussverfahren zu einer Kollision kommt?

In § 7 StVO ist eindeutig geregelt, dass ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dabei ist jeder Fahrstreifenwechsel rechtzeitig und deutlich anzukündigen, der Fahrtrichtungsanzeiger ist zu benutzen. Diese Vorfahrtsregelung gilt ausdrücklich auch im Reißverschlussverfahren. Der auf der rechten Spur fahrende hat demnach grundsätzlich Vorfahrt.

Zwar muss der Rechtsfahrende dem Linksfahrenden einen Fahrspurwechsel ermöglichen, wenn beispielsweise die linke Spur wegfällt und die Linksfahrenden auf die rechte Spur wechseln müssen. Allerdings darf der auf der linken Spur fahrende nicht darauf vertrauen, dass ihm dies auch ermöglicht wird. Demgemäß muss der Linksfahrende den Spurwechsel rechtzeitig anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren. Erst wenn sich der auf der linken Spur fahrende eindeutig vergewissert hat, dass er gefahrlos auf die rechte Spur wechseln kann, darf er dies auch tun.

Allerdings muss sich bei einer Kollision der auf der rechten Spur fahrende im Wege der Betriebsgefahr eine Haftung von 20 % anrechnen lassen, es sei denn die Kollision ist für ihn unvermeidbar gewesen.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Dortmund eine Unvermeidbarkeit nur dann angenommen, wenn ein sog. Idealfahrer das Unfallgeschehen hätte vermeiden können. Ein sog. Idealfahrer muss auch mit erheblichen fremden Fehlern rechnen und typische Verhaltensweisen im Straßenverkehr einkalkulieren. Dass vor einer Engstelle Fahrzeuge von der linken in die rechte Spur wechseln, ist insoweit vorhersehbar. Gegebenenfalls muss der Rechtsfahrende durch bestehende Bremsbereitschaft oder Reduzierung der Geschwindigkeit darauf reagieren können, dass links fahrende Fahrzeuge die Spur wechseln, ohne in genügendem Maße auf die rechts fahrenden Fahrzeuge zu achten. Nur wenn für den Rechtsfahrenden überhaupt keine Möglichkeit bestand, auf die Verkehrssituation zu reagieren, muss er sich eine Betriebsgefahr nicht anrechnen lassen.

Letztlich sei noch darauf hingewiesen, dass ein Autofahrer, der das Einfädeln im Reißverschlussverfahren verhindert, gegen § 1 II StVO verstößt und mit einem Bußgeld belegt werden kann.

 

vom 25.07.16 um 14:45