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Telefonieren bei Rotlicht ?


Gemäß § 23 Abs. 1 1a StVO ist einem Fahrzeugführer das Telefonieren während der Fahrt verboten, genauer: Er darf nicht telefonieren, wenn er dabei das Mobiltelefon halten oder den Hörer des Autotelefons aufnehmen muß.

 

Das OLG Celle hat sich in zweiter Instanz in einer Entscheidung vom 24.11.2005 damit befaßt, ob dieses Telefonierverbot auch gilt, wenn der Fahrer mit seinem Fahrzeug vor einer roten Ampel steht und wartet. Ein Kraftfahrer hatte nämlich angegeben, er habe vor einer roten Ampel anhalten müssen. Da ihm die Strecke bekannt sei, habe er gewußt, daß die Rotlichtphase sehr lang andauern würde. Als dann ein Anruf auf seinem Mobiltelefon aufgelaufen sei, habe er diesen Anruf entgegengenommen.

 

Das Amtsgericht hatte den Autofahrer freigesprochen, das OLG hält den Freispruch nicht für gerechtfertigt: Durch ein Anhalten des Fahrzeuges vor einer roten Ampel werde nämlich das durch Ablenkung vom Verkehrsgeschehen hervorgerufene Gefährdungspotential der Benutzung des Telefons nicht beseitigt, und zwar genauso wenig, wie es im Rahmen der bestehenden Gurtpflicht der Fall sei.

 

Das OLG stellt dann eindeutig klar, daß das Verbot des Benutzens eines Mobiltelefons nur dann nicht gilt, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

 

Also: Unter Benutzung der Hände nur telefonieren, wenn das Fahrzeug steht und der Motor nicht läuft !

 

Übrigens: Auch ein Radfahrer ist ein Fahrzeugführer im Sinne der Straßenverkehrsordnung. Er muß also auch anhalten, wenn er (ohne Freisprechanlage) telefonieren will. Allerdings braucht er keinen Motor abzustellen !

vom 25.07.16 um 14:57