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Schadensersatz bei Verkehrsunfällen (Teil 2)


Für die Dauer einer unter Umständen auch selbst durchgeführten Reparatur bzw. für die notwendige Zeit einer Ersatzbeschaffung bei einem Totalschaden besteht auch ein Anspruch aufNutzungsausfallentschädigung. Die Höhe dieses Anspruches bemisst sich auch nach dem Fahrzeugtyp. Welche Zeit für die Reparatur erforderlich ist, bemisst ein Sachverständiger.

Ist ein Geschädigter auf die Nutzung seines Wagens angewiesen, etwa weil er seine Arbeitsstelle erreichen muss oder eine geplante Urlaubsreise durchführen will, kann er für die Dauer der Reparatur auch einen Mietwagen benutzen. Wird ein kleineres Kraftfahrzeug angemietet, sind dieMietwagenkosten in vollem Umfang zu ersetzen.

Bei Fahrzeugen, die nicht älter als fünf Jahre sind, entsteht durch einen Verkehrsunfall in der Regel ein so genannter Minderwert, weil bei einem Verkauf des Wagens trotz ordnungsgemäßer Reparatur regelmäßig nur ein geringer Kaufpreis erzielt werden kann. Nicht selten kommt es vor, dass in Gutachten, die von einer Versicherung in Auftrag gegeben wurden, dieser Minderwertgänzlich fehlt oder zu niedrig bemessen wird.

 

Ist die Sachlage eindeutig, wird eine Haftpflichtversicherung regelmäßig kurzfristig eine Kostenübernahmeerklärung gegenüber der Reparaturwerkstatt abgeben. Geschieht dies nicht, kommt die Aufnahme eines Unfallkredites in Betracht. Unter bestimmten Vorraussetzungen sind die anfallenden Kreditkosten von der Haftpflichtversicherung zu ersetzen.

Zeigt sich die Versicherung nicht regulierungsbereit, etwa weil der Schädiger den Unfallschaden seiner Versicherung nicht meldet, führtdie Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch den Geschädigten zwar zu einer schnellen Reparatur. Es können jedoch zukünftig höhere Kaskoversicherungskosten durch Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse entstehen. Auch dieser zukünftige Schaden ist zu ersetzen.

Darüber hinaus besteht auch Anspruch auf Ersatz etwaiger Abschlepp- und Entsorgungskostensowie einer Kostenpauschale für Telefon-, Porto- und Fahrtkosten kleineren Umfangs. Bei einem Totalschaden sind darüber hinaus auch die An- und Abmeldekosten zu ersetzen.

Über weitere mögliche Ansprüche informiert Sie Ihr fachkundiger Rechtsanwalt.

3/2005

 

vom 25.07.16 um 14:52