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Schadensersatz bei Verkehrsunfällen (Teil 1)


Die nach wie vor hohe Zahl von Verkehrsunfällen hat die Versicherungswirtschaft in den letzten Jahren bewogen, Geschädigten unmittelbar nach dem Schadensereignis ein „Schadensmanagement“ anzubieten. Damit geht in der Regel das Angebot einer kurzfristigen Regulierung einher. Das klingt verlockend, führt aber möglicherweise zu einem Verlust von Ansprüchen.

Es liebt auf der Hand, dass Versicherungsgesellschaften im eigenen Interesse nicht über alle einem Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche belehren. Bereits aus diesem Gund ist es erforderlich, Kenntnis über die eigenen Ersatzansprüche zu haben. Hinzu kommt, dass die Auswahl eines Sachverständigenbüros durch die Versicherung dazu führen kann, dass dieUnfallreparaturkosten nicht zutreffend erfasst werden, weil z. B. bestimmte Reparatur-arbeiten für nicht erforderlich gehalten werden oder die Kosten hierfür zu diedrig bemessen werden. Besonders umstritten ist die Frage, wie der „Restwert“ eines Fahrzeuges zu bestimmen ist. Je höher dieser Restwert angesetzt wird, desto geringer fällt die Schadensersatzzahlung der Versicherung aus. Freie und unabhängige Sachverständige kann Ihnen Ihr kundiger Rechtsanwalt benennen. Die Kosten für die Anfertigung eines solchen Sachverständigengutachtens sind ebenso wie die durch die Rechtsverfolgung entstehenden Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig.

Der zu ersetzende Schaden besteht in erster Linie in den Reparaturkosten einer Fachwerkstatt. Ein Anspruch auf Ersatz der gesetzlichen Umsatzsteuer besteht jedoch nur dann, wenn es tatsächlich zu einer Reparatur in einer Werkstatt kommt und Umsatzsteuer auch gezahlt wird. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Verkehrsunfall um bis zu 30 %, kann der Geschädigte trotz eines wirtschaftlichen Totalschadens eine Reparatur durchführen lassen und Ersatz verlangen. Nach zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, die in dieser Woche Bekannt wurden, reicht es aber nicht aus, das Fahrzeug in einen verkehrstüchtigen Zustand versetzen zu lassen, es also nur teilweise zu reparieren. Vielmehr muss die Reparaturvollständig und entsprechend den Vorgaben des Sachverständigengutachtens erfolgen.

(wird fortgesetzt)

2/2005

 

vom 25.07.16 um 14:54