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Parken auf fremdem Grund und Boden


Parkplätze in Großstädten sind rar. Wer es sich leisten kann, kauft einen Parkplatz oder mietet ihn an. In zentralen Lagen kann dies ohne weiteres Kosten in Höhe von bis zu 200,00 € monatlich verursachen. Umso ärgerlicher ist es für einen Grundstückseigentümer oder Mieter von Parkplätzen, wenn sie feststellen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug aufseinem Parkplatz abgestellt hat. Es hilft insoweit nichts, die Polizei zum Einschreiten aufzufordern. Denn es liegt keine Ordnungswidrigkeit und auch keine Straftat vor. Was also tun?

Juristisch begeht der Falschparker eine Beeinträchtigung des Eigentums oder des Besitzrechtes. Denn durch die Blockierung des Parkplatzes wird die Nutzungsmöglichkeit entzogen. Sofern keine Nothilfesituation (z.B. Einsatz eines Krankenwagens o.ä.) vorliegt, erfolgt die Blockierung des Parkplatzes auch in rechtswidriger Weise.

Ob dieses Verhalten auch schuldhaft ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Ein Verschulden wird man bejahen können, wenn dieser Parkplatz gesondert als Privatplatz ausgewiesen ist oder sich aus der Örtlichkeit ergibt, dass es sich um Privatgelände handelt.

Gegen die Störung kann sich ein Eigentümer oder Mieter wehren, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Allerdings erlaubt § 859 III BGB nur ein sofortiges Handeln, ohne dass es auf eine Kenntnis von der Störung ankommt. Die Gerichte sind zwar bei der Annahme des sofortigen Handelns recht großzügig. So ist das Abschleppen vier Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges noch als sofort angesehen worden (LG Frankfurt, NJW 1984, 183). In einem anderen Fall hat das Amtsgericht München ein Abschleppen sieben Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeuges nicht mehr als sofortig akzeptiert (NJW 1996, 853).

Angesichts dieser Rechtsunsicherheit besteht für den Grundstücksbesitzer häufig das Risiko, dass er die Kosten für die von ihm beauftragte Abschleppmaßnahme nicht ersetzt erhält.

Verzichtet der Parkplatzbesitzer daher auf eine Abschleppmaßnahme, kann er statt dessen von dem Störer Nutzungsentschädigung und zukünftige Unterlassung verlangen. Umstritten ist dagegen, ob daneben auch Geldersatz für den Zeitverlust verlangt werden kann, den der Geschädigte bei der Suche nach einem Ersatzparkplatz und bei der Ermittlung des Halters des unerlaubt parkenden Fahrzeuges erlitt. Anwaltlicher Rat kann hier sowohl helfen, berechtigte Ansprüche durchzusetzen, als auch, überzogene Ansprüche abzuwehren.

9/2007

 

 

 

vom 25.07.16 um 14:51