News anzeigen (0) Archiv anzeigen (74) News-Kategorien anzeigen





Handyverbot am Steuer gilt für alle Nutzungsmöglichkeiten


Auch die Benutzung der Navigationsfunktion des Mobiltelefons ist am Steuer eines Kraftfahrzeuges verboten, wenn es dafür in die Hand genommen wird.

So entschied das Oberlandesgericht Köln über eine Bußgeldbeschwerde (Az.: 81 Ss-Owi 49/08). Ein Autofahrer hatte während der Autofahrt sein Handy aus der Brusttasche genommen, um es als ‚Navi’ zu nutzen. Die Richter sahen dies ebenso wie das Telefonieren als Verstoß gegen § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung. Alle Formen der Handynutzung bei laufendem Motor unterliegen dem Nutzungsverbot, so auch die Navigation und andere Webdienste sowie SMS schreiben, versenden und lesen, Telefonbucheinträge suchen, Diktierfunktionen nutzen oder auch nur die Uhrzeit ablesen. Eben alles, was ein Handy oder anderes Kommunikationsgerät mit den heutigen Multifunktionen so hergeben. Die Richter argumentierten, dass der Fahrer, wenn er das Handy zwecks Bedienung in die Hand nehme, mental vom Straßenverkehr abgelenkt sei und die Hände zumindest vorübergehend nicht am Steuer halte. Lediglich die reine Ortverlagerung des Handys im Auto ohne konkrete Bedienung, stelle in der Regel keine Ablenkung vom Straßenverkehr dar.

Nach dem aktuellen Bußgeldkatalog wird die Handynutzung bei laufendem Motor mit 40 Euro Bußgeld und einem Punkt in Flensburg geahndet. Kommt es beim Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung zum Unfall mit Personenschaden, prüft die Staatsanwaltschaft zudem, ob eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung vorliegt.

Übrigens muss auch ein Fahrradfahrer mit einem Bußgeld (25 Euro) rechnen, wenn er beim Telefonieren während des Radfahrens erwischt wird.

Vermeiden Sie es also besser, zwei Dinge gleichzeitig tun zu wollen, und konzentrieren Sie sich beim Auto- oder Radfahren ausschließlich auf den Straßenverkehr.

8/2009

 

vom 25.07.16 um 14:56