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Der "Mittelfinger im Straßenverkehr


 

Das Oberlandesgericht Nürnberg hatte über eine auf deutschen Straßen leider nicht ganz seltene Form der Auseinandersetzung zu entscheiden. Der Beklagte des späteren Prozesses war auf die linke Fahrspur gewechselt und hatte dort sein Fahrzeug aus einer Geschwindigkeit von ca. 40 Km/h bis zum Stand abgebremst. Dies geschah – wie er nach dem Unfall freimütig einräumte -, um den Fahrer des Wagens hinter sich wegen einer angeblichen Beleidigung durch Zeigen des Mittelfingers zur Rede zu stellen. Während dieser Fahrer noch anhalten konnte, fuhr der nachfolgende Wagen auf. Der Eigentümer des Fahrzeuges erhob Schadensersatzklage gegen den Beklagten und dessen Haftpflichtversicherung. Diese Klage war insoweit erfolgreich, als sie sich gegen den beklagten Fahrer richtete. Dagegen wurde die Klage gegen dessen Haftpflichtversicherung abgewiesen.

Nach einem Verkehrsunfall stehen einem Geschädigten regelmäßig Schadensersatzansprüche sowohl gegen den Fahrer des verursachenden Fahrzeuges als auch ein Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung als auch ein Direktanspruch gegen dessen Haftpflichtversicherung zu. Der Anspruch gegen die Versicherung setzt aber einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Haftpflichtleistungen voraus. Ein Versicherungsnehmer hat jedoch dann keinen Anspruch auf Versicherungsleistung, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Diese vorsätzliche Herbeiführung des Verkehrsunfalls durch den Beklagten hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit seinem Urteil bejahrt. Es ging hierbei davon, dass ein Kraftfahrer, der seinen Pkw im fließenden Verkehr bis zum Stand abbremst, die nahe liegende Möglichkeit eines Auffahrunfalls und den daraus resultierenden Schaden kennt und diese Folgen billigend in Kauf nimmt.

Wegen dieses vorsätzlichen Verhaltens haftet der Beklagte für den dem Eigentümer des auffahrenden Fahrzeuges entstandenen Schaden selbst. Seine Haftpflichtversicherung ist dagegen nicht einstandspflichtig.

Als Fazit ist festzuhalten: Disziplinierungsmaßnahmen privater Verkehrsteilnehmer untereinander haben im Straßenverkehr ,,nichts zu suchen“. Kommt es dennoch zu einem Schadensfall, so sollte man sich als Verursacher mit unbedachten Äußerungen zurückhalten. Der Geschädigte dagegen wird bestrebt sein, Zeugen für ein solches vorsätzliches Verhalten des Schädigers zu finden.

 

9/2006

vom 25.07.16 um 14:55