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Wenn der Ehepartner im Pflegeheim lebt


Die Unterbringung im Pflegeheim kostet meist mehr als die eigenen Einkünfte und die gesetzliche Pflegeversicherung hergeben. Wie deckt man als Familie des Heimpflegebedürftigen die Kosten und wovon lebt der in ehelicher Wohnung oder eigenem Haus verbleibende Ehegatte?

 

Pflegewohngeld

Die Kosten für die Unterbringung und Pflege im Pflegeheim bestehen aus Pflegekosten, die von der gesetzlichen Pflegeversicherung übernommen werden, den Kosten für Unterbringung und Verpflegung sowie so genannte Investitionskosten, die der Heimbewohner selbst zahlen muss. Für Heimbewohner, die aufgrund eines geringen Einkommens und Vermögens nicht in der Lage sind, die Investitionskosten selbst zu tragen, gewährt das Land NRW Pflegewohngeld.

Der Antrag auf Pflegewohngeld wird grundsätzlich vom Heim gestellt und zwar nur, wenn

- die Heimunterbringung dauerhaft ist, nicht bei kurzzeitigen Aufenthalten, z.B. zur Kurzzeit- oder Verhinderungspflege und in Tagespflegeeinrichtungen,

- Pflegebedürftigkeit mit Bezug von Pflegeleistungen mindestens nach Pflegestufe I vorliegt und

- nur Vermögen unter der Freigrenze in Höhe von 10.000,- Euro vorhanden ist.

 

Sozialhilfe

Soweit das Familieneinkommen, die Pflegekassenzahlung und das Pflegewohngeld die Kosten für die Heimunterbringung nicht decken, ist ein Antrag beim Sozialamt des letzten Wohnsitzes auf Übernahme der ungedeckten Kosten zu stellen. Das Sozialamt verlangt in diesem Fall eine vollständige Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse – zunächst vom Heimbewohner und seinem Ehegatten, sodann von den Kindern.

Der Heimbewohner hat grundsätzlich sein gesamtes Einkommen für die Heimkosten einzusetzen und erhält sodann einen Taschengeldbetrag zur eigenen Verfügung.

 

Verbleibt der Ehegatte des Heimbewohners zu Hause, so werden ihm die Einkünfte zur eigenen Lebensführung belassen. Er muss aber einen monatlichen Eigenanteil für die Heimkosten leisten und das eheliche Vermögen weitgehend einsetzen. Der Vermögenseinsatz ist jedoch begrenzt; behalten darf das Ehepaar:

- Vermögen im Wert von 3214,- Euro, bestehend aus Bargeld, Sparguthaben, Lebensver-sicherungen, Immobilien, Grabpflegeverträge etc.,

- das vom Ehepartner selbst genutzte Einfamilienhaus, soweit es angemessen, d.h. nicht über-durchschnittlich groß und wertvoll ist,

- ein angemessenes Kraftfahrzeug, das aufgrund Berufstätigkeit oder Behinderung des Ehepartners benötigt wird, und Hausrat, Erbstücke, Dinge emotionalen Wertes.

 

Übernimmt das Sozialamt die ungedeckten Heimkosten, so prüft es sodann die Unterhaltsverpflichtung der Kinder des Heimbewohners. Ob und in welcher Höhe eine Unterhaltsverpflichtung besteht, richtet sich nach Kriterien, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat. Der BGH hat mit Urteil vom 30.08.2006 die Unterhaltsverpflichtung begrenzt. Nicht zahlen muss, wer

- monatlich nicht mehr als 1400,- € so genanntes bereinigtes Nettoeinkommen zur Verfügung hat (Ehepaare: 2450,- €),

- über Vermögen jeder Art im Wert einer angemessenen privaten Altersvorsorge (= bis zu 5 % des Bruttoeinkommens bis zum Renteneintritt) verfügt und lediglich eine selbst genutzte Immobilie besitzt.

Da die Entscheidungen über Pflegewohngeld, Eigenanteil und Elternunterhalt immer einzelfallbezogen sind, sollten Sie sich im Bedarfsfall an das kompetente Pflegeheimpersonal und den zuständigen Sozialhilfeträger richten. Für eine Beratung über Ihre Rechte und Verpflichtungen sowie eine Überprüfung der amtlichen Entscheidungen wenden Sie sich an die Rechtsanwältin Ihres Vertrauens.

 

7/2009

 

 

vom 25.07.16 um 16:32