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Pflegereform 2008


Ab dem 1. Juli 2008 ist nicht nur der Beitragssatz von 1,7 auf 1,95 % und für kinderlose Arbeitnehmer von 1,95 auf 2,2 % im Zuge der Pflegereform erhöht worden; die Entlastung der Pflegekassen sollen außerdem durch vermehrte heimische Pflege aufgrund besserer staatlicher und rechtlicher Unterstützung bewirkt werden.

Die ambulanten Sachleistungbeträge und die Pflegegelder für die heimische Pflege werden in den nächsten Jahren in allen drei Pflegestufen schrittweise erhöht. Die Pflegegelderhöhung in der vollstationären Pflege gibt es nur in der Pflegestufe III.

Bei den Leistungen für Menschen mit Betreuungsbedarf im Alltag werden die Betreuungskosten, die bisher auf 460 Euro jährlich limitiert waren, nun in Form eines Grundbetrages von 100 Euro monatlich oder einem Betreuungsbetrag von 200 Euro bei erhöhtem Bedarf gezahlt.

Die erstmalige finanzielle Unterstützung soll nicht mehr erst nach langwierigen Begutachtungs- und Entscheidungsverfahren der Pflegekasse erfolgen. Wer erstmalig einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit gestellt hat, hat in Zukunft einen Anspruch auf eine Entscheidung der Kasse innerhalb von fünf Wochen; bei akuten Pflegefällen verkürzt sich diese Entscheidungsfrist auf zwei Wochen bzw. eine Woche bei notwendiger stationärer Unterbringung.

Auch Angehörige erfahren einige Verbesserungen. Will ein pflegender Angehöriger Urlaub machen, besteht Anspruch auf eine Pflegevertretung für bis zu vier Wochen im Jahr. Diese Inanspruchnahme der Verhinderungs- bzw. Urlaubspflege kann nun bereits nach sechs Monaten Vorpflegezeit erstmalig in Anspruch genommen werden. Diese Urlaubszeit wird zudem beim eigenen Rentenanspruch ebenfalls als Pflegezeit angerechnet und nicht mehr ausgeklammert.

Hinzu kommen die Erleichterungen bezogen auf das Arbeitsverhältnis des Angehörigen. Seit dem 1. Juli 2008 können sich Arbeitnehmer von der Arbeit befristet freistellen lassen, damit sie sich um pflegebedürftige nahe Angehörige kümmern können. Dies ist als kurzzeitige Arbeitsverhinderung für 10 Tage bei kurzfristig eingetretenem Pflegebedarf möglich, als auch als langfristige Lösung über die so genannte Pflegezeit für bis zu einem halben Jahr bei Einhaltung gewisser Informations- und Darlegungspflichten. Der Arbeitnehmer ist in dieser Zeit grundsätzlich unkündbar und darf an seinen Arbeitsplatz zurückkehren, erhält allerdings für die Freistellungszeit keine Vergütung.

Hinsichtlich der Einzelheiten und Voraussetzungen der neuen Ansprüche lassen Sie sich bitte von dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beraten.

7/2008

 

vom 25.07.16 um 16:33