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Abfindung vermindert Hartz-IV-Leistung


 

Eine Abfindung aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich ist Einkommen, das auf die Sozialleistungen nach dem SGB II etc. (die so genannten Hartz-IV-Leistungen) anzurechnen ist und somit den Leistungsanspruch vermindert. So entschied am 3.3.2009 das Bundessozialgericht eine bislang umstrittene Rechtsfrage und festigte damit die Handhabung durch die Grundsicherungsträger / ARGE.

Zugrunde lag dem Rechtsstreit vor dem höchsten Sozialgericht ein Fall, der aus einem arbeitsgerichtlichen Verfahren entstanden war. Der Kläger verlor im Sommer 2003 seinen Arbeitsplatz und erkämpfte sich vor dem Arbeitsgericht in einem zweijährigenKündigungsschutzprozess gegen seinen früheren Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 6.500 Euro für den Verlust des Arbeitsplatzes und des Besitzstandes. Bei Auszahlung der Abfindungssumme war der Kläger immer noch arbeitslos und bezog bereits die so genannten Hartz-IV-Leistungen. Die Abfindungszahlung wurde voll als Einkommen gewertet, so dass die Sozialleistungen gekürzt bzw. zeitweise eingestellt wurden.

Das Bundessozialgericht gab nunmehr dem Grundsicherungsträger Recht und rechtfertigte diese Handhabung mit dem Gesetzeswortlaut. Der Gesetzgeber habe ausdrücklich nur zweckbestimmte Leistungen [z.B. Pflegegeld] für berücksichtigungsfrei erklärt. Abfindungen würden aber eben nicht zu einem bestimmten Verwendungszweck gezahlt, sondern entschädigten den Arbeitnehmer für eine eventuell unrechtmäßige Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wenn der Gekündigte frei in der Verwendung des Abfindungsbetrages sei, so müsse er diesen Betrag im Falle des Leistungsbezuges zur Deckung seines notwendigen Lebensbedarfes einsetzen und erhalte entsprechend weniger Sozialleistungen.

Die Entscheidung des BSG zeigt, dass bei Vergleichsverhandlungen nicht nur die steuerrechtlichen sondern auch die sozialrechtlichen Konsequenzen einer Abfindungsvereinbarung sorgfältig und fachanwaltlich geprüft und berücksichtigt werden müssen.

4/2009

 

 

vom 25.07.16 um 16:33