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Aberkennung der Pflegestufe


Für die Herabsetzung oder gar Aufhebung der Pflegestufe reicht es nicht aus, dass die Pflegekasse durch ein eingeholtes Pflegegutachten festgestellt hat, dass sich der Zeitaufwand der Grundpflege maßgeblich verringert hat. Auf die Verringerung der so genannten Pflegeminuten kommt es nicht an. Vielmehr ist entscheidend für eine Aberkennung einer Pflegestufe, dass sich entweder der Gesundheitszustand des Betroffenenen verbessert hat oder aus anderen Gründen der Pflegebedarf zurückgegangen ist.

vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.06.2013 - L 27 P 47/11

vom 25.07.16 um 16:23