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Vorsorgevollmacht


Dank immer weiterer Fortschritte in der Medizin ist das durchschnittliche Lebensalter der Menschen allein in den letzten 10 Jahren um 5 Jahre gestiegen. Nach neuesten Untersuchungen ist es keine Utopie mehr, dass im Jahre 2050 die Menschen 100 Jahre und älter werden. Die Frage ist nun, wie man für sein Älterwerden richtig vorsorgen kann.

Krankheit oder Pflegebedürftigkeit erfordern oftmals Entscheidungen, mit denen sich viele Menschen in ihrem bisherigen Leben kaum auseinandergesetzt haben. Beispielsweise kann eine fortschreitende Demenzerkrankung dazu führen, dass die Betroffenen ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können.

Viele Familienangehörige glauben nun, dasse dann automatisch Ehepartner, Eltern oder Kinder entscheiden können, wenn der Betroffene seine Angelegenheit nicht mehr selbst regeln oder etwas unterschreiben kann. Dies ist jedoch ein Irrglaube. Soll jemand berechtigt sein, für eine andere Person zu handeln, so benötigt er auf jeden Fall eine Vollmacht. Dies gilt auch für Familienangehörige. Hat jemand, der aufgrund Krankheit oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr selbst für sich handeln kann, in gesunden Tagen keinen Bevollmächtigten bestimmt, so wird das Vormundschaftsgericht aktiv. Das Vormundschaftsgericht bestellt einen Betreuer, der dann für denjenigen, der nicht mehr selbst handeln kann, entsprechend zum Handeln befugt ist.

Möchte man also umgehen, dass man später bei Eintreten bestimmter Lebenssituationen über das Vormundschaftsgericht unter gesetzliche Betreuung gestellt wird, so muss man zu Lebzeiten eine andere Person entsprechend bevollmächtigten. Mit einer solchen Vollmacht kann man zunächst einmal seine Vermögensangelegenheiten regeln. Zum anderen können mit einer solchen Vollmacht allerdings auch persönliche Angelegenheiten geregelt werden. Hierunter fällt beispielsweise die Gesundheitsfürsorge, Mitbestimmungsrecht des Bevollmächtigten in Fragen der Heilbehandlung, Übertragung der Entscheidung im Hinblick auf anstehende Operationen usw. usw.

Für das Erteilen von Vollmachten gibt es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine Formvorschriften. Gleichwohl empfiehlt es sich, Vorsorgevollmachten notariell beurkunden zu lassen. Zum einen muss sich der Notar bei jeder Beurkundung von der Geschäftsfähigkeit des Beurkundenden überzeugen. Dies kann von Bedeutung sein, wenn später einmal die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit desjenigen, der die Vollmacht gegeben hat, angezweifelt werden sollte. Zum anderen muss der Notar bei jeder Beurkundung sicherstellen, dass die Beteiligten auch den Inhalt der Verfügung verstanden haben. Insofern hat der Vollmachtgeber die Gewähr, dass seine Vorstellungen auch in der Vollmachtsurkunde rechtswirksam ihren Niederschlag finden.

Letztlich kann eine Vollmacht auch einmal verloren gehen. Bei einer notariellen Vollmacht können dann ohne Probleme weitere Ausfertigungen der Vollmacht beantragt werden.

 

11/2008

 

vom 25.07.16 um 16:37