News anzeigen (0) Archiv anzeigen (74) News-Kategorien anzeigen





Unerwünschte Telefonwerbung ist verboten


Jeder kennt diese Anrufe – gern zu Zeiten, zu denen der Verbraucher zu Hause erreichbar ist, nämlich zum wohlverdienten Feierabend; oder am Arbeitsplatz, wenn man richtig unter Druck steht -: Ein freundlicher Anrufer fragt zunächst nach dem Befinden, dann nach Meinungen oder Gewohnheiten und führt dann mehr oder weniger geschickt in ein Verkaufsgespräch.

Das Oberlandesgerichts Hamm stellte kürzlich fest, dass dieses Verhalten gegen Wettbewerbsrecht verstößt, auch wenn eine Einwilligung vorliegt.

Das OLG verwarf den Einwand der die Telefonwerbung betreibenden Firma, mit Einverständnis der Betroffenen angerufen zu haben. Ein Betroffener habe im Rahmen einer Befragung das Einverständnis gegeben. Die Firma konnte aber weder zum Veranstalter der Befragung noch zum Inhalt der Erklärung genaue Angaben machen, so dass die behauptete Einverständniserklärung höchst zweifelhaft war. In einem anderen Fall hatte ein Betroffener das Einverständnis, auf das sich die Firma berief, im Rahmen des Abschlusses eines Handyvertrages abgegeben, indem er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert hatte, in denen ein Passus versteckt war, wonach sich der Kunde mit Werbeanrufen einverstanden erklärte.

Eine solche versteckte Einwilligung in einem vorformulierten Text sei unwirksam und eine Einwilligung in die Weitergabe der Adresse und Telefonnummer schon gar nicht damit verbunden, entschieden die Richter. Es handele sich bei diesen sog. Kaltanrufen aufgrund unbewusster Einverständniserklärungen auch nicht um nicht ahndungswürdige Bagatellfälle. Gerade aufgrund des bestehenden Adresshandels müsse der Verbraucher überschauen können, wem und zu welchen Werbeanrufen er eine Erlaubnis erteilt.

Übrigens ist auch der Werbeanruf am Arbeitsplatz ohne ausdrückliche Einwilligung verboten. So entschied der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 2001.

Was tut man aber, wenn man die lästigen und redseligen, aber auch freundlichen Callcentermitarbeiter am Telefon hat? Man sammelt Informationen in der gleichen freundlichen Art: Vor- und Nachname des Anrufers, Name der Firma, für die er anruft, und Firmen- oder Websiteadresse. Mithilfe dieser Informationen kann der Anwalt die notwendigen Schritte einleiten und den Telefonwerbern einen Riegel vorschieben.

10/2006

 

vom 25.07.16 um 16:47