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Sparbuch für Minderjährige


Der Großvater väterlicherseits hatte für seine beiden 8 und 11 Jahre alten Enkelkinder ein Sparbuch angelegt. Als Kontoinhaber war dabei jeweils eines der Enkelkinder angegeben.

 

Nach einem Lottogewinn hatte der Großvater dann für jedes seiner beiden Enkelkinder einen Betrag von 10.000,00 € auf das Sparbuchkonto überwiesen. Die Sparbücher händigte der Großvater seinen Enkeln allerdings nicht aus, sondern behielt sie bei sich.

 

Seine Enkelkinder hatte der Großvater über die Anlegung der Sparbücher und über die Einzahlung der jeweils 10.000,00 € nicht informiert, allerdings seinen Sohn und seine Schwiegertochter. Diese wiederum hatten ihren Kindern aber zunächst nichts von den Sparbüchern erzählt.

 

In den Folgejahren entwickelten sich die beiden Enkelkinder dann allerdings nicht so, wie es sich der Großvater vorgestellt hatte. Zum Leidwesen des Großvaters wollten beide Enkelkinder nicht mehr viel mit ihm zu tun haben. Aus dem Grunde löste der Großvater dann die auf den Namen der beiden Enkelkinder lautenden Sparkonten auf und behielt das Geld für sich. Als seine Enkel später hiervon erfuhren, meinten sie, ihr Großvater habe zu Unrecht die Sparkonten aufgelöst und verklagten ihren Großvater auf Zahlung von je 10.000,00 €. Zur Begründung ließen die Enkel ihren Rechtsanwalt vortragen, daß ihr Großvater mit dem Anlegen der Sparbücher auf ihre Namen einen sog. Vertrag zugunsten Dritter mit der Sparkasse geschlossen habe. Mit Einzahlung der je 10.000,00 € auf dem Sparbuch hätten sie, die Enkel, das Verfügungsrecht über die Gelder erhalten.

 

Dieser Argumentation hat sich dann aber das Gericht nicht angeschlossen. Das Gericht hat die Klage vielmehr abgewiesen und zur Begründung folgendes ausgeführt:

 

Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, so wird das Kind nicht automatisch Inhaber des Sparkontos. Vielmehr ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Angehörige, hier also der Großvater, seinen Enkeln das Sparguthaben lediglich auf den Todesfall hin zuwenden wollte, so daß die Enkel erst mit dem Tod des Großvaters Inhaber des Sparguthabens werden sollten. Indem der Großvater das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben hatte, hat er nach Auffassung der Richter eindeutig dokumentiert, daß er zunächst die Verfügungsgewalt über das Sparkonto behalten wollte. Demgemäß war der Großvater auch berechtigt, das Sparguthaben aufzulösen und die Gelder für sich zu verbrauchen.

 

Auch aus einem anderen Grunde dürfte es sich anbieten, ein auf den Namen eines minderjährigen Angehörigen angelegtes Sparbuch zunächst nicht aus der Hand zu geben. In einem Fall hatte nämlich ein 15jähriger Schüler mit einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch Geld abgehoben. Seine Eltern und auch sein Onkel, von dem er das Sparbuch erhalten hatte, wußten hiervon nichts. Als man dann später hiervon erfuhr, wollte man die Sparkasse, die das Geld an den Minderjährigen ausgezahlt hatte, in Regreß nehmen. Das angerufene Gericht hat dann aber festgestellt, daß die Sparkasse nicht verpflichtet gewesen ist, die Person des Überbringers des Sparbuches auf ihre Verfügungsberechtigung zu prüfen. Wenn dann also ein Minderjähriger ein Sparbuch, das auf seinen Namen ausgestellt ist, vorlegt, so kann die Sparkasse auch an den Minderjährigen mit befreiender Wirkung Sparguthaben auszahlen.

 

4/2005

 

vom 25.07.16 um 16:49