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Schäden in der Waschanlage


Zur Zeit haben die Waschanlagen Hochkonjunktur, da die Autobesitzer nach dem langen Winter ihre Fahrzeuge von Salz und Schmutz befreien wollen. Leider kommt es immer wieder einmal vor, dass Fahrzeuge in der Waschanlage zu Schaden kommen. Zwar haben alle Betreiber einer Waschanlage eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Jedoch reguliert die Haftpflichtversicherung nicht automatisch alle Schäden, die in der Waschanlage entstanden sind.

Grundsätzlich muss jeder Geschädigte beweisen, dass die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers stammt, die Waschanlage also eine Fehlfunktion hatte bzw. fehlerhaft eingestellt war. Kann der Geschädigte diesen Beweis nicht führen, so muss er ausschließen können - und auch dies entsprechend beweisen -, dass die Ursache aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammt. Denkbar wären insoweit Fahrzeugbesonderheiten oder Fahrfehler. Gelingt dem Geschädigten auch dieser Beweis nicht, so geht er letztlich leer aus.

Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug nachweislich in der Waschanlage beschädigt worden ist, reicht insoweit nicht aus.

In einem aktuellen Fall ist ein unzulässig tiefer gelegtes Fahrzeug in der Waschanlage beschädigt worden. Der mit der Begutachtung beauftragte Sachverständige konnte letztlich nicht eindeutig feststellen, ob der Schaden durch eine Fehlfunktion der Waschanlage oder durch die Tieferlegung des Fahrzeuges verursacht worden ist. Die Nichtaufklärbarkeit hat das Gericht zulasten des Geschädigten bewertet, also Schadensersatzansprüche verneint. Das Risiko der Unaufklärbarkeit geht also grundsätzlich zu Lasten des Geschädigten.

Da der Betreiber einer Waschanlage grundsätzlich das Recht und auch die Möglichkeit hat, nach Eintritt eines Schadensfalls technische Veränderungen an der Waschanlage vorzunehmen, ist der Beweis der Fehlfunktion einer Waschanlage im Nachhinein nicht immer möglich. Dem Geschädigten bleibt dann allein die Möglichkeit, durch Einholung eines Gutachtens zu beweisen, dass sein Fahrzeug keine Besonderheiten - wie z. B. eine unzulässige Tieferlegung - aufweist, die zu dem Schaden geführt haben können. Auch muss der Geschädigte sodann beweisen, dass er in der Waschanlage keinen Fahrfehler begangen hat.

3/2010

 

 

vom 25.07.16 um 16:35