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Reparatur in markengebundener Fachwerkstatt


Abrechnung auf Gutachtenbasis in der Kfz-Kaskoversicherung bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt

Der Bundesgerichtshof entschied am 11.11.2015, dass auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Aufwendungen, die bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, ersatzfähig sein können. Der Versicherungsnehmer muss sich von seinem Versicherer nicht auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen.

In dem Rechtsstreit begehrte der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. In dem Schadensgutachten waren die Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrunde gelegt worden. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens unter Zugrundelegung der Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt. Die Differenz von knapp 3.000,- € war Gegenstand der Klage.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes sind die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel anzusehen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist. Im Regelfall sind die höheren Lohnkosten einer Fachwerkstatt aber auch dann von der Kaskoversicherung zu zahlen, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

BGH-Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14 (Quelle: Pressestelle des BGH)

vom 25.07.16 um 16:34