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Osterfeuer


Auf einer langen Tradition beruhen die in den letzten Jahren die in Mode gekommenen Osterfeuer. Allerdings haben viele Gartenbesitzer den Vorabend des Osterfestes genutzt, sich unter dem Deckmantel christlichen Brauchtums des Herbst- und Frühjahresschnitts der Bäume, Sträucher und Büsche zu entledigen. Die damit einhergehende Belastung der Luft ist so stark, dass viele Städte und Gemeinden beschlossen haben, Osterfeuer nur noch zu gestatten, wenn sie von größeren Organisationen oder Vereinen ausgerichtet werden, der Brauchtumspflege dienen und im Rahmen einer öffentlichen, also für jedermann zugänglichen Veranstaltung durchgeführt werden.

Diese Praxis ist in Nordrhein-Westfalen durch eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster für rechtens erklärt worden. Das Gericht hat in seiner Entscheidung betont, dass Osterfeuer nicht nur wegen der hohen Schwebstaubbelastungen problematisch sind, sondern auch wegen der Gefährdung von Kleintieren.

In seiner Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht hervorgehoben, dass nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes Abfälle aller Art und damit auch Pflanzenschnitt grundsätzlich nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden dürfen. Schon daraus folgt, dass Feuer, die dem Zweck der Beseitigung pflanzlicher Abfälle dienen, grundsätzlich verboten sind, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden. Vielen Gartenbesitzern ist dies nicht bekannt. Sie riskieren daher ein Bußgeld bis zu 50.000 Euro, wenn sie dennoch pflanzliche Abfälle verbrennen.

Zur Durchführung von Osterfeuern müssen Genehmigungen zuvor eingeholt werden. Solche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn der Zweck des Feuers als öffentliches Osterfeuer ausschließlich dem Brauchtum dient. Von einer solchen Brauchtumspflege geht das Gericht aus, wenn das Osterfeuer von in der Ortsgemeinschaft verankerten Glaubensgemeinschaften, Organisationen oder Vereinen ausgerichtet wird. Hinzu kommt die Voraussetzung, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handeln muss. Dies setzt voraus, dass der Besuch dieses Osterfeuers jedermann möglich sein muss.

 

3/2008

vom 25.07.16 um 16:46