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Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit


Es bestehen keine Mängelansprüche eines Bestellers, wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

(vgl. BGH, Urteil vom 1. August 2013 - VII ZR 6/13)

 

Auf Bitte einer Grundstückseigentümerin hatte der Handwerker eine Auffahrt neu gepflastert, wofür ein Werklohn von 1.800 € vereinbart worden war, der in bar ohne Rechnung und ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Als sich Unebenheiten des verlegten Pflasters zeigten, die der Handwerker nicht beheben konnte, forderte die Grundstückseigentümerin u.a. finanziellen Ersatz für den erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der zwischen den Parteien geschlossene Werkvertrag gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung verstoßen wurde. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG enthalte das Verbot zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich keine Rechnung stellt und die Umsatzsteuer nicht abführt und der Besteller bewusst auf diese Weise einen Teil des Werklohns in Höhe der Umsatzsteuer einspart.

Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche zustehen können.

vom 25.07.16 um 16:34