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Ehrenschutz gegenüber Äußerungen im Gerichtsverfahren?


Gerichtsverfahren bringen es häufig mit sich, dass ein Prozessbeteiligter Tatsachen oder Ereignisse vorträgt, die (auch) einem am Prozess Unbeteiligten betreffen. Beispielsweise wendet ein auf Unterhalt in Anspruch genommener Mann ein, seine geschiedene Ehefrau unterhalte eine Beziehung zu einem anderen Mann; er sei daher nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.

Immer öfter versuchen dann Unbeteiligte, sich gegen einen solchen Sachvortrag zu wehren. Während des laufenden Prozesses oder sogar danach versuchen sie durch Klage zu erreichen, dass derartige Behauptungen unterlassen werden.

Zur Begründung beziehen sich diese Unbeteiligten darauf, derartige Äußerungen stellten eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes dar und würden sie in ihrer Ehre kränken. Teilweise richten sich derartige Unterlassungsklagen dann sogar gegen den Rechtsanwalt der Partei, die die beanstandete Behauptung vortrug.

Die Gerichte weisen derartige Klagen regelmäßig ab. Prozessparteien und ihre Bevollmächtigten dürfen nämlich in einem Gerichtsverfahren alles vortragen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch die Ehre des anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden. Hintergrund hierfür ist das Rechtsstaatsprinzip, das einem Bürger ermöglichen muss, ungehindert sein Anliegen in einem Gerichtsverfahren zu verfolgen und dabei den Sachverhalt auch einseitig darzustellen.

Nur ausnahmsweise kommt ein zivilrechtlicher Ehrenschutz gegenüber Äußerungen in einem Prozess in Betracht, nämlich dann, wenn die verletzenden Äußerungen offensichtlich ohne jeden inneren Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung stehen oder vom Beleidiger bewusst unwahr oder leichtfertig aufgestellt worden sind. Dies ist etwa dann der Fall, wenn bei Äußerungen nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht.

Ungeachtet dessen besteht selbstverständlich eine prozessuale Wahrheitspflicht:

Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig der Wahrheit gemäß abzugeben.

 

1/2006

vom 25.07.16 um 16:49