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Auf den Hund gekommen


Hunde bellen nicht nur, sondern beißen gelegentlich auch. Da es hierbei zu erheblichen Schäden und massiven Verletzungen kommen kann, empfiehlt sich der Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung. Eine solche Versicherung schützt zwar nicht vor den Folgen, die der Hund verursacht hat. Sie gleicht jedoch Schäden im Rahmen ihrer Leistungspflicht aus.

Wie feinsinnig sich manche Versicherung aus ihrer Leistungspflicht verabschieden will, zeit der nachfolgende Fall:

Hundebesitzer H. hatte seinen betagten Bruder B. aus sein großzügiges Anwesen für einige Tage eingeladen. Als B. eines Morgens in sein Gästezimmer zurückkehrte, bemerkte er den Hund des Gastgebers in seinem Zimmer. Der Hund riss die auf dem Nachttisch abgelegte Reinigungsbüchse mit seinem Zahnersatz herunter, schnappte sich den Zahnersatz, entfloh vor B. und vergrub den Zahnersatz irgendwo im Garten. Der Zahnersatz konnte nicht wieder aufgefunden werden.

Die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung lehnte eine Regulierung ab und berief sich auf § 1 AHB. Nach dieser Bestimmung genießt nur eine Beschädigung oder Vernichtung von Sachen Versicherungsschutz, nicht aber ein Entwenden.

Das Landgericht Hannover verurteilte die Versicherung dennoch zur Zahlung. Zur Begründung stellte es auch die allgemeine Lebenserfahrung ab, dass ein Hund mit einem Zahnersatz im Maul nicht derartig vorsichtig umgeht, dass dieser unbeschädigt nach einer entsprechenden Reinigung wieder verwendet werden kann. Im übrigen war das Gericht davon überzeugt, dass von einer Zerstörung des Gebisses im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen sei, wenn dieses nach einem Zeitablauf von 1 ½ Jahren noch nicht aufgefunden worden sei.

Der Fall beweist, dass die Regulierungsentscheidungen der Versicherer nicht immer zutreffen. Es empfiehlt sich daher immer, in Zweifelsfällen fachkundigen Rat durch einen Rechtsanwalt einzuholen.

5/2007

 

vom 25.07.16 um 16:36