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Pflanzzeit - Streit mit dem Nachbarn


Nun kommt endlich die Zeit, in der wieder alle in die Gartencenter strömen und ihre Gärten hübsch machen. Die ein oder andere Pflanze hat den langen Winter nicht gut verkraftet und muss ersetzt werden. Oder der Garten erhält mal eine ganze neue Gestaltung.

 

Eines sollte man im Tatendrang des Frühjahres jedoch nicht vergessen: Der Nachbar hat auch Rechte, die in NRW sogar gesetzlich verankert sind. Die Grenzabstände der Pflanzen des Nachbarn beschäftigen trotz Schlichtungserfordernis immer noch häufig die Gerichte.

 

Um es erst gar nicht zu solchen Streitigkeiten kommen zu lassen, sollten schlicht die Vorschriften des Nachbarrechts NRW beachtet werden.

Es gilt für den Grenzabstand von Bäumen in der Regel einen Abstand von zwei Metern einzuhalten, bei Kernobstbäumen darf es auch etwas weniger, bei stark wachsenden Bäumen müssen es sogar vier Meter sein.

Die Grenzabstände für Hecken hängen von der Höhe der Pflanzen ab. Bei über zwei Meter hohen Hecken muss ein Abstand von einem Meter bestehen; bei kleineren von einem halben Meter. Dabei ist der Abstand in Höhe des Bodens von der Seitenfläche der Hecke – nicht vom Stämmchen der einzelnen Pflanze – zu messen. Schon bei der Anpflanzung sollte man bedenken, welche Höhe für die Hecke erwünscht ist, sonst kann es passieren, dass der Nachbar ein Herunterschneiden entsprechend zum Grenzabstand durchsetzen kann.

 

Nimmt der Nachbar jedoch jahrelang in Kauf, dass der Grenzabstand nicht eingehalten wurde, ist er mit seinem Beseitigungsanspruch ausgeschlossen, da der fehlende Grenzabstand bei der Anpflanzung innerhalb von sechs Jahren beanstandet werden muss.

 

Über Einzelheiten berät Sie gerne der Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

4/2006

 

 

vom 25.07.16 um 15:42