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Warm genug in der Wohnung?


Zur Frage des Umfangs der Beheizungspflicht des Vermieters gibt es eine schier unendliche Fülle von Meinungen in Literatur und Rechtsprechung, so daß hier eine Orientierung für den rechtlichen Laien recht schwierig ist.

 

Zu beheizen hat der Vermieter die Räume jedenfalls während der üblichen Heizperiode vom 01.10. bis 30.04.

Es besteht wohl darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall auch eine Beheizungspflicht während der Sommermonate bei kühler Witterung.

Allerdings muß der Mieter kurzfristige oder geringfügige Temperatur-Unterschreitungen hinnehmen; darüber hinaus wird ihm auch zugemutet, eigene Heizquellen - zumindest stundenweise - einzusetzen.

 

Eine Heizpflicht des Vermieters soll erst dann entstehen, wenn die Raumtemperatur -bei geschlossenem Fenster - auf unter 17 Grad Celsius abfällt und mit einer Erwärmung in der nächsten Zeit nicht zu rechnen ist. Schon aus diesen recht unbestimmten Definitionen ergibt sich, wie schwierig die Situation des Mieters im Falle mangelhafter Heizung ist.

 

Die Beheizung hat nach allgemeiner Meinung so zu erfolgen, daß eine Temperatur von 22 - 23 Grad Celsius in den hauptsächlich genutzten Räumen erreichbar ist, und zwar tageszeitlich von 6:00 Uhr morgens bis 23:00 Uhr nachts.

Eine Wohnungstemperatur von 20 Grad Celsius ist "die unterste Grenze des Zumutbaren".

 

Welche Durchsetzungsmöglichkeiten hat der Mieter für seine Beheizungsansprüche?

Der Mieter kann seinen Erfüllungsanspruch auf Beheizung gerichtlich geltend machen, notfalls im Wege einstweiliger Verfügung.

Die unzureichende Beheizung stellt zudem einen Mangel der Mietsache dar, der den Mieter zur Minderung, also Herabsetzung, der monatlichen Mietzahlung berechtigen kann.

Der Mieter kann, wenn der Vermieter nach Verlangen keine Abhilfe schafft, zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt sein.

Auch Schadensersatzansprüche des Mieters wegen mangelhafter Beheizung sind denkbar, so z. B. die Kosten einer notwendig werdenden Zusatzheizung sowie, im Extremfall - die Kosten der Anmietung von Ersatzräumen.

 

In jedem Falle sollte der Mieter rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit er seine Ansprüche in richtiger Weise durchsetzen kann.

 

11/2005

 

vom 25.07.16 um 15:13