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Verspätete Nebenkostenabrechnung


Seit der Mietrechtsreform in 2001 gilt für Nebenkostenabrechnungen von Wohnmietverhältnissen eine Frist von zwölf Monaten ab dem Ende des Abrechnungszeitraumes. Wird diese Frist überschritten, ist der Vermieter mit einer Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn die verspätete Abrechnung hat der Vermieter nicht zu vertreten. Die Abrechnungsfrist gibt dem Mieter  Abrechnungssicherheit; der Mieter soll zeitnah mit dem Abrechnungszeitraum über sein Guthaben verfügen oder über eine Nachzahlungsverpflichtung in Kenntnis gesetzt werden.

 

Der Bundesgerichtshof entschied nun in einem kürzlich veröffentlichten Urteil, dass ein Mieter, der irrtümlich auf eine schuldhaft zu spät erteilte Abrechnung eine Nachzahlung leistet, die Zahlung erfolgreich zurückfordern kann (Urteil vom 18.1.2006;Az: VIII ZR 94/05).

In dem zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte der Mieter von seinem Vermieter erst am 26.1.2004 eine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2002 erhalten. Der Mieter zahlte die Nachforderung in Höhe von 200 Euro in dem Glauben, hierzu verpflichtet zu sein. Später verlangte er vom Vermieter die Rückerstattung und war in letzter Instanz hiermit erfolgreich.

Laut BGH war die irrtümliche Zahlung eine Leistung ohne Rechtsgrund, da aufgrund der Fristversäumung der Anspruch auf Nachzahlung erloschen war. In der Zahlung des Mieters sahen die Richter auch kein Anerkenntnis der Forderung, weil ihm nicht bewusst war, dass er auf einen erloschenen Anspruch zahlte.

 

Mieter sollten sich aufgrund dieser Rechtslage nochmal genau die letzten Nebenkostenabrechnungen anschauen, und bei einer versäumten Abrechnungsfrist den eventuellen Nachforderungsanspruch anwaltlich prüfen lassen.

vom 25.07.16 um 15:13