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Mietnebenkosten


Die Mietnebenkosten sind die sog. zweite Miete und bilden einen erheblichen Anteil der vom Mieter zu zahlenden Gesamtmiete. In nahezu jedem Mietvertrag werden neben der monatlichen Miete monatliche Vorauszahlungen auf die vertraglich vereinbarten Mietnebenkosten/Betriebskosten vereinbart, die vom Mieter zusammen mit der Grundmiete als Gesamtmiete gezahlt werden. Der Vermieter hat dann jährlich über die vereinbarten Nebenkosten abzurechnen und dabei die Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

 

Aufgrund der Abrechnung kann er dann Nachforderungen erheben oder er muß zuviel gezahlte Beträge an den Mieter erstatten.

 

Was ist zu tun, wenn der Vermieter es unterläßt, seiner Abrechnungsverpflichtung nachzukommen?

 

Hier besteht für den Mieter einmal die Möglichkeit, für die Zukunft die vereinbarten Vorauszahlungen einzubehalten und so ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, bis der Vermieter die Abrechnung erstellt. Damit erlangt er jedoch nicht ein eventuelles Abrechnungsguthaben. Zudem muß er Rücklagen machen, damit er nach Erfüllung seines Abrechnungsverlangens durch den Vermieter die einbehaltenen Vorauszahlungen nachleisten kann.

 

Ein weiterer - umständlicher - Weg ist es, den Vermieter auf Erstellung der Abrechnung zu verklagen.

 

Der Bundesgerichtshof hat über diese beiden Möglichkeiten hinaus mit einem Urteil aus März 2005 für den Mieter eine vorteilhaftere und einfachere Vorgehensweise eröffnet. Der Mieter kann, wenn der Vermieter nicht oder nicht rechtzeitig abrechnet, auf Rückzahlung der gesamten geleisteten Vorauszahlungen klagen. Sache des Vermieters ist es dann, im gerichtlichen Verfahren die tatsächlich angefallenen Verbrauchskosten darzulegen und zu beweisen und so also praktisch die fehlende Abrechnung im Verfahren zu erstellen. Tut er dies nicht oder kann er dies nicht, hat er die Vorauszahlungen in vollem Umfang zurückzuzahlen, andernfalls nur insoweit, als diese die nunmehr nachgewiesenen Mietnebenkosten überschreiten.

 

Mit einer sich möglicherweise ergebenden Nachforderung ist der (Wohnungs-)Vermieter gesetzlich ausgeschlossen, so daß insoweit das Risiko einer Nachzahlungsverpflichtung für den Mieter bei dieser Vorgehensweise nicht besteht.

 

Für die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens sollte allerdings der Mieter anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, damit eventuell bestehende Risiken möglichst ausgeschlossen werden.

 

7/2005

 

vom 25.07.16 um 15:10