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Mietnebenkosten - Abrechnung durch den Vermieter


Die Abrechnung über die vereinbarten Mietnebenkosten muß innerhalb Jahresfrist erfolgen und dem Mieter zugeschickt werden, da andernfalls der Vermieter mit einer eventuellen Nachforderung ausgeschlossen ist.

Was ist, wenn der Mieter bestreitet, die Abrechnung rechtzeitig erhalten zu haben?

Das Landgericht Düsseldorf hat für diesen Fall entschieden, dass der Vermieter den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung darlegen und beweisen muß. Darin sei keine unverhältnismäßige Belastung des Vermieters zu sehen, vielmehr folge dies dem allgemeinen Grundsatz, dass derjenige, der für sich günstige Tatsachen in Anspruch nimmt - rechtzeitiger Zugang der Abrechnung - diese auch zu beweisen habe.

Für die Praxis bedeutet dies: Die Abrechnung sollte gegen Zustellungsnachweis - Einschreiben/Rückschein, Übergabe gegen Quittung - erfolgen.

Falls gleichwohl die Abrechnung zunächst mit einfacher Post übersandt wurde, sollte, wenn keinerlei Zahlung oder Reaktion des Mieters erfolgt, unbedingt eine zweite Übersendung, diesmal mit Zustellungnachweis, rechtzeitig vor Fristablauf erfolgen.

7/2007

 

vom 25.07.16 um 15:08