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Haustiere in der Wohnung


Immer wieder kommt es zum Streit zwischen Mietern und Vermietern über die Haustierhaltung. Leider gibt es keine gesetzliche Regelung, die die Haltung von Tieren in einer Mietwohnung genauestens regelt. So gibt es denn eine Vielzahl von Gerichtsurteilen, die bei einem gleichen Sachverhalt zu teils unterschiedlichen Beurteilungen kommen.

In Rechtsprechung und Literatur hat sich aber zunehmend folgende Rechtsansicht durchgesetzt:

Enthält ein Mietvertrag keine ausdrückliche Regelung über die Haltung von Tieren, so kann der Mieter sog. Kleintiere (hierunter fallen Ziervögel, Fische im Aquarium, Hamster, Meerschweinchen, Zwergkaninchen usw.) auch ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Zu den sog. Kleintieren zählen allerdings keine Katzen und auch keine Hunde, so auch keine kleinen Hunde wie beispielsweise Yorkshire-Terrier. Für Hunde und Katzen gilt, dass die Frage der Zulässigkeit der Tierhaltung einzelfallbezogen aufgrund einer Interessenabwägung zu entscheiden ist. So kann eine Tierhaltung insbesondere dann versagt werden, wenn die Mietwohnung zur Tierhaltung ungeeignet ist (Rottweiler in einem 1-Zimmer-Appartement) oder wenn von dem Tier eine Gefahr für Mitbewohner ausgeht (Kampfhund).

Enthält ein Mietvertrag ein vorgedrucktes, also formularmäßiges Tierhaltungsverbot, so gilt folgendes:

Da Kleintiere vom Mieter auf jeden Fall gehalten werden dürfen, ist eine solche Klausel nur wirksam, wenn das Recht des Mieters zum Halten von Kleintieren davon ausdrücklich ausgenommen wird. Wird also generell die Tierhaltung untersagt, so ist ein solch generelles Verbot nach der überwiegenden Rechtsprechung unwirksam. Es verbleibt dann dabei, dass der Mieter Kleintiere auf jeden Fall und sonstige Haustiere dann halten kann, wenn keine erheblichen Gründe, z.B. zu kleine Wohnung, dagegen sprechen.

Haben die Mietvertragsparteien eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über ein Tierhaltungsverbot getroffen, so ist dieses auch dann wirksam, wenn das Halten von Kleintieren nicht ausdrücklich ausgenommen ist. Auch bei einem solch individuell vereinbarten generellen Tierhaltungsverbot darf der Mieter natürlich Kleintiere in der Wohnung halten. Allerdings darf der Mieter dann keine Hunde oder Katzen in der Wohnung halten, auch wenn die Wohnung groß genug wäre oder Interessen anderer Mieter nicht dagegen stehen würden.

Ist im Mietvertrag geregelt, dass die Haltung eines Tieres der Erlaubnis des Vermieters bedarf, so kann der Vermieter die Zustimmung verweigern, wenn konkrete Sachgründe vorliegen. Auch hier kommt es bei der Art und Abwägung auf die Art und Zahl der Tiere, die Größe der Wohnung, die Art und Anzahl der im Haus gehaltenen Tiere, auf die Altersstruktur der Bewohner usw. an. Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der Vermieter die Erlaubnis nicht willkürlich, sondern nur bei Vorliegen hinreichender Sachgründe verweigern darf.

Um später keinen Ärger zu haben, sollte jeder Mieter bei Abschluß des Mietvertrags mit dem Vermieter über eine, wenn auch vielleicht erst später beabsichtigte, Haustierhaltung sprechen. Ist bei Abschluß des Mietvertrags eine Haustierhaltung noch nicht angedacht, so sollte man auf jeden Fall mit dem Vermieter Rücksprache nehmen, bevor man sich ein Haustier anschafft.

3/2007

 

vom 25.07.16 um 15:07