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Zur Mängelhaftung des Kfz-Händlers beim Gebrauchtwagenkauf


Immer wieder kommt es bei der Abwicklung von Mängelansprüchen nach einem Gebrauchtwagenkauf zu Fehlern, die dazu führen können, dass der Käufer seine gesetzlichen Ansprüche, wie Schadensersatz, Herabsetzung des Kaufpreises oder auch Rücktritt vom Vertrag, verliert. Der Gesetzgeber hat hier ein strenges Verfahren festgelegt, das genau eingehalten werden muß.

Dabei steht an erster Stelle der Nacherfüllungsanspruch des Autohändlers: Dem Verkäufer muß ein aufgetretener Mangel angezeigt werden mit der Aufforderung, diesen Mangel zu beseitigen. Sodann hat zunächst der Verkäufer das Recht, selbst den Mangel abzustellen. Nur wenn ihm dies nicht oder nicht in richtiger Weise vollständig gelingt, kann der Käufer seine weiteren, oben aufgeführten Ansprüche geltend machen.

Für die Praxis bedeutet dies unter anderem: Wird bei einem Aufenthalt des Fahrzeuges in einer (Dritt-)Werkstatt - etwa im Rahmen einer fälligen Inspektion - ein Mangel festgestellt, so darf auf keinen Fall dort sofort die Reparatur durchgeführt werden. Es muß vielmehr unbedingt zunächst dem Verkäufer Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben werden. Andernfalls bleibt der Käufer auf den Kosten der von ihm voreilig in Auftrag gegebenen Reparatur sitzen.

Zu beachten ist auch, wo die Nacherfüllung erfolgen muß, wenn etwa der Käufer das Auto in Dortmund gekauft hat und in München wohnt. Hier geht es um die möglicherweise erheblichen Transportkosten und die mit diesem Transport verbundenen weiteren Nebenkosten.

Es empfiehlt sich also, beim Auftreten eines Mangels von Anfang an anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit unnötige Kosten und Rechtsverluste vermieden werden.

7/2006

 

vom 25.07.16 um 15:56