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Zur Dauer des nachehelichen Betreuungsunterhalts


Verbleiben nach der Trennung von Eheleuten minderjährige Kinder bei einem Elternteil, stellt sich immer wieder die Frage, ob wegen der Betreuungsleistungen dieses Elternteils Unterhaltsansprüche gegenüber dem anderen Elternteil bestehen. Bis zum 31.12.2007 hatte die Rechtsprechung hierzu ein Modell entwickelt, das dem betreuenden Elternteil bis zum Ende der Grundschulzeit des Kindes keinerlei Erwerbsverpflichtung auferlegte; mit dem Besuch der weiterführenden Schule bestand für den betreuenden Elternteil die Verpflichtung, einer Teilzeittätigkeit nachzugehen; mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes war in der Regel eine Vollzeittätigkeit auszuüben.

Zum 01.01.2008 hat sich das Unterhaltsrecht jedoch geändert. Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich nun jüngst erstmals mit dieser neuen Rechtslage. Er verweist darauf, dass Unterhaltsansprüche wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes nach § 1570 BGB grundsätzlich für einen Zeitraum von mindestens 3 Jahren nach der Geburt bestehen. Nach Vollendung des 3. Lebensjahres des betreuten Kindes steht einem betreuenden Elternteil ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt jedoch nur noch aus Billigkeitsgründen zu. Damit verlangt das Gesetz zwar keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit. Vielmehr ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich.

Eine Erwerbstätigkeit ist jedoch auszuüben, wenn ein Kind nach Vollendung des 3. Lebensjahres eine Tageseinrichtung besucht oder besuchen könnte. Es kommt also in jedem Einzelfall darauf an, welche Betreuungsmöglichkeiten bestehen.

Mit dieser neuen Entscheidung verschärft die Rechtsprechung die Verpflichtung betreuender Elternteile, sich um eine eigene Erwerbstätigkeit zu kümmern bzw. eine solche auszuweiten. Der BGH betont aber, dass einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen kann, dass die neben der Erwerbstätigkeit verbleibende Betreuung zu einer übermäßigen Belastung führen kann.

Rechtssicherheit ist mit diesen ungenauen Vorgaben nicht erreicht. Die Tendenz der Rechtsprechung ist jedoch klar: Eine Kindererziehung hindert als solche nicht an einer Erwerbstätigkeit.

5/2009

 

 

vom 25.07.16 um 15:51