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Verliebt, verlobt, verheiratet?


Endet die Phase der Verliebtheit meist unmittelbar in eine Ehe, so wird auch in der heutigen Zeit, in der eine Rückkehr zu alt bewährten Traditionen festgestellt werden kann, immer häufiger das sog. "Verlöbnis" zwischengeschaltet. Nach der juristischen Ausformulierung ist das Verlöbnis ein Vertrag, durch den sich zwei Personen verschiedenen Geschlechts gegenseitig versprechen, künftig die Ehe miteinander einzugehen. Hierbei ist natürlich klar und im bürgerlichen Gesetzbuch auch entsprechend festgelegt, daß man aus einem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe klagen kann.

 

Zu trennen ist vom Verlöbnis ein lediglich eheähnliches Zusammenleben ohne ernstliches Eheversprechen. Von einem solchen bloßen Zusammenleben unterscheidet sich das Verlöbnis in seinen rechtlichen Auswirkungen. Beendet ein Verlobter das Verlöbnis, so hat er dem anderen Verlobten und dessen Eltern den Schaden zu ersetzen, der diesen Personen dadurch entstanden ist, daß sie in Erwartung der Ehe Aufwendungen gemacht haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind. Den berühmten § 1300 BGB, nach dem die "unbescholtene Verlobte" bei Auflösung der Verlobung Schadensersatz wegen "Gestattung der Bewohnung" verlangen konnte, hat der Gesetzgeber Gott sei Dank abgeschafft.

 

Wenn die Eheschließung unterbleibt, kann jeder Verlobte von dem anderen auch die Herausgabe der Verlobungsgeschenke verlangen.

 

Gleichwohl empfiehlt es sich auch unter Verlobten, bei der Hingabe von Geld oder geldwerten Gütern entsprechende schriftliche Vereinbarungen zu fertigen, wenn man später, bei Auflösung des Verlöbnisses, keine bösen Überraschungen erleben will. So mußte der Bundesgerichtshof sich letztlich mit der Frage auseinandersetzen, ob jemand von seiner Ex-Verlobten Schulausbildungskosten ihrer Tochter, verauslagte Zahnarztkosten sowie Erstattung der Sanierungskosten für das Haus der Ex-Verlobten verlangen kann. Allein bei den Sanierungskosten für das Haus hat es sich um einen Betrag von über 50.000,00 € gehandelt. Der BGH hat insoweit entschieden, das ein Rückforderungsanspruch nicht besteht. Die Zahnbehandlungskosten und auch die Schulausbildungskosten für die Tochter der Ex-Verlobten hat der BGH nicht als Geschenk qualifiziert, sondern als bloße Unterhaltsbeiträge gewertet, die im Hinblick auf das gegenwärtige Zusammenleben und nicht auf eine künftige Eheschließung erbracht worden sind.

 

Auch bezüglich der Aufwendungen, die der Mann für das Haus seiner Ex-Verlobten erbracht hat, hat der BGH einen Rückforderungsanspruch mit der Begründung verneint, das Haus der Ex-Verlobten habe später nicht als Ehewohnung dienen sollen, die Aufwendungen seien also nicht in Erwartung der Ehe getätigt worden.

 

Diese Beispiele verdeutlichen, daß man nicht nur über Eheverträge nachdenken sollte, sondern auch schon für die Zeit vor der Ehe entsprechende Absicherungen durch schriftliche Vereinbarungen treffen sollte.

 

10/2005

 

vom 25.07.16 um 15:55