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Neues Unterhaltsrecht zum 01.01.2008


Nachdem die seit langem geplante Reform des Unterhaltsrechtes im Frühjahr dieses Jahres noch gestoppt wurde, hat der Gesetzgeber jüngst eine Reform des Unterhaltsrechts beschlossen. Dieses neue Unterhaltsrecht soll zum 01. Januar 2008 in Kraft treten.

Ziel der Reform sind die Förderung des Kindeswohls und die Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung.

Da Kinder im Gegensatz zu Erwachsenen nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen können, soll künftig der Kindesunterhalt Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang haben daher zukünftig alle kinderbetreuenden Elternteile, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen.

Ebenso schutzwürdig sind nach der Vorstellung des Gesetzgebers Ehegatten bei langer Ehedauer, da hier über Jahre hinweg Vertrauen in die eheliche Solidarität gewachsen ist. Dieses Vertrauen bedarf auch nach der Scheidung, wenn die Kinder aus dem Haus sind, eines besonderen Schutzes.

Demgegenüber ist ein geschiedener Ehegatte, der nur verhältnismäßig kurz verheiratet war und keine Kinder betreut, weniger schutzbedürftig. Für ihn wird ein Unterhaltsanspruch also nur dann in Betracht kommen, wenn nach dem Abzug der vorrangig berechtigten Unterhaltsansprüche "etwas übrig bleibt".

Das neue Unterhaltsrecht schafft auch die bisherige Ungleichbehandlung bei dem Unterhalt wegen der Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder ab. Künftig haben alle Mütter und Väter, die ihr Kind betreuen, zunächst für die Dauer von drei Jahren nach der Geburt des Kindes Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Dieser Betreuungsunterhalt ist im Einzelfall zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Hierbei sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Dies wird dazu führen, dass zukünftig verheiratete oder verheiratet gewesene Elternteile früher als bislang in die Pflicht genommen werden, zu arbeiten.

Darüberhinaus werden Gerichte zukünftig mehr Möglichkeiten haben, den Unterhalt zu befristenoder der Höhe nach zu begrenzen. Der Gesetzgeber begründet dies mit der stark verbesserten Betreuungssituation, aber auch damit, dass es keine unbegrenzte Lebensstandardgarantie geben soll. Geschiedenen Ehegatten soll daher auch die Rückkehr in den erlernten und vor der Ehe ausgeübten Beruf zukünftig eher zumutbar sein. Dies soll selbst dann gelten, wenn damit ein geringerer Lebensstandard als in der Ehe verbunden ist. Auch hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an, insbesondere auf die Dauer der Ehe, die Dauer der Kinderbetreuung und die Rollenverteilung in der Ehe.

Der Unterhaltsanspruch wegen Krankheit oder Alter konnte nach dem bisher geltenden Recht nicht zeitlich befristet werden. Auch dies wird zukünftig geändert, so dass ein Unterhaltspflichtiger nicht mehr befürchten muss, lebenslang Unterhalt zahlen zu müssen.

Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für abgeschlossene Altfälle. Unter Hinweis auf die neuen Vorschriften können daher Änderungen von Unterhaltsverpflichtungen erreicht werden. Allerdings entfallen die bestehenden Unterhaltsverpflichtungen nicht automatisch. Vielmehr müssen in jedem Einzelfall Abänderungsklagen eingereicht werden. Auf die Gerichte wird eine Klageflut zurollen.

12/2007

 

vom 25.07.16 um 15:53