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Neue Rechtslage beim Zugewinnausgleich


Mit dem 01.09.2009 treten zahlreiche Änderungen im Familienrecht in Kraft. Diese Änderungen betreffen auch die Vermögensauseinandersetzung von Eheleuten, die keinen Ehevertrag geschlossen haben und daher im gesetzlichen Güterstand leben. Die Grundregel dieses Zugewinnausgleichs besagt, dass das von den Eheleuten während der Ehezeit erworbene Vermögen am Ende der Ehe gleichmäßig zwischen ihnen verteilt werden soll. Diese Grundregel führte nach bisherigem Recht in Fällen, in denen ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen war, zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen. Denn nach der bisherigen Rechtslage unterstellte man für die Berechnung des Zugewinns, das zu Beginn der Ehe das Vermögen niemals negativ war. Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung vorhanden und während der Ehe abgebaut wurden, blieben also bei der Ermittlung des Zugewinns unberücksichtigt, so dass der andere Ehegatte an diesem Vermögenszuwachs keinen Anteil hatte.

Das neue Recht berücksichtigt für die Berechnung des Zugewinns auch ein negatives Anfangsvermögen. Damit führt diese Gesetzesänderung zu deutlich mehr Verteilungsgerechtigkeit.

Um Vermögensverschiebungen zwischen der Trennung der Ehegatten und der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages zu vermeiden, werden die gesetzlich geregelten Auskunftsansprüche um ei­nen zusätzlichen Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt ergänzt. Die­ser Anspruch kann ab dem Zeitpunkt der Trennung geltend gemacht werden.

Im Übrigen bezieht sich die Auskunftspflicht der Ehegatten nach neuem Recht auf zwei Stichtage:

Auskunft ist einerseits zum Zeitpunkt der Trennung und andererseits zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages zu erteilen. Reduziert sich in diesem Zeitraum das Vermögen, so muss derjenige, der sich auf den Schwund beruft, darlegen und beweisen, was mit dem Vermögen geschehen ist.

Anders als nach bisheriger Rechtslage haben Ehegatten darüber hinaus auch eine Auskunftsverpflichtung über ihr Anfangsvermögen. Dies erleichtert eine Berechnung der Zugewinnausgleichsansprüche.

Gleiches gilt für den neu in das Gesetz aufgenommenen Anspruch auf Vorlage von Belegen. Bislang bestand ein solcher Beleganspruch nicht.

Das neue Recht gilt für alle Scheidungsverfahren, die ab dem 01.09.2009 anhängig werden. Für Altverfahren bleibt es bei der Anwendung des bisherigen Rechts.

9/2009

 

 

vom 25.07.16 um 15:51