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Kinderbonus


Anfang März 2009 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass allen Kindergeldberechtigten einen einmaligen Bonus von 100,00 € im Kalenderjahr 2009 gewährt. Dieser Betrag wird für jedes Kind gezahlt, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Eine Anrechnung des Kinderbonus auf Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, findet nicht statt.

Der Gesetzgeber hat es allerdings versäumt, diese Nichtanrechnung auch für den Bereich des Kindesunterhaltes anzuordnen.

Dies bedeutet, dass der Kinderbonus wie Kindergeld auch zur Hälfte auf den zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet werden muss. Der Kinderbonus von 100,00 € kommt also zu 50,00 € einem Barunterhaltspflichtigen zugute.

Die Gerichte werden in den nächsten Monaten darüber zu entscheiden haben, wie dieser hälftige Kinderbonus im Unterhaltsrecht berücksichtigt werden soll. Aus Gründen der Praktikabilität erscheint es naheliegend, den Bonus auf 10 Monate zu verteilen, was zur Folge hat, dass ein Unterhaltspflichtiger in den Monaten März bis Dezember 2009 einen gegenüber den Unterhaltstabellen um jeweils 5,00 € niedrigeren Unterhalt zu zahlen hat.

Schwierigkeiten bereitet diese Verteilung allerdings dann, wenn Kindesunterhalt bereits durch ein Urteil, einen gerichtlichen Vergleich oder eine Jugendamtsurkunde tituliert wurde. Ein Unterhaltspflichtiger sollte sich in diesem Fall zunächst mit dem Unterhaltsberechtigten oder seinem gesetzlichen Vertreter in Verbindung setzen, um eine einverständliche Reduzierung des Kindesunterhaltes zu erreichen. Scheitert ein solches Bemühen, bleibt einem Unterhaltspflichtigen zur Wahrung seiner Rechte nur eine Abänderungsklage. Ein solcher Rechtsstreit verursacht häufig nicht unbeträchtliche Kosten und birgt auch Risiken. Denn eine Abänderungsklage ist nur möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse, auf denen das frühere Urteil beruht, vorliegt. In der Praxis wird eine Änderung der Unterhaltshöhe von etwa 10 % als wesentlich angesehen. Sie kann aber bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen auch darunter liegen, z. B. bei Kindesunterhaltstiteln.

Ob im konkreten Einzelfall eine gerichtliche Auseinandersetzung Aussicht auf Erfolg hat, bedarf intensiver fachanwaltlicher Beratung.

3/2009

vom 25.07.16 um 15:52