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Differenzen der Kindeseltern rechtfertigen nicht die Auflösung des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts


Das OLG Hamm entschied in einem Beschluss vom 23.07.2013 (Gz.: 2 UF 39/13), dass die gemeinsame elterliche Sorge auch dann beizubehalten ist, wenn es Kommunikationsprobleme zwischen den geschiedenen Kindeseltern gibt.

Die zwei Kinder der beteiligten Kindeseltern leben seit der Trennung im Jahre 2007 bei der Kindesmutter; die elterliche Sorge üben beide Eltern gemeinsam aus. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht lag bei der Kindesmutter, für den Vater galt ein Umgangsrecht. Im Jahr 2012 traten Kommunikationsprobleme zwischen den Kindeseltern auf, die offenbar durch ein übertriebenes Kontrollverhalten des Kindesvaters ausgelöst wurden. Die Kindesmutter beantragte daraufhin, ihr das alleinige Sorgerecht für die zwei Kinder zu übertragen.

Das Oberlandesgericht sah in den Problemen der Eltern keine Veranlassung zur Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Maßstab und Ziel sei insoweit allein das Kindeswohl, nicht persönliche Differenzen der Eltern. Auch wenn die Kindesmutter eine Kommunikation mit dem Vater auch nach Änderung seines Kontrollverhaltens verweigere, rechtfertige dies nicht seinen Ausschluss von der elterlichen Sorge. Vereinbarungen der Kindeseltern über wichtige Belange der Kinder seien weiterhin möglich, in sorgerechtsrelevanten Themen gebe es kein Konfliktpotential zwischen ihnen. Der Kindesmutter sei es daher zuzumuten, weiterhin im Interesse des Kindeswohls mit dem Vater zu kooperieren. Dem Kindesvater sei es zuzumuten, seine Positionen gegenüber der Kindesmutter in maßvoller Weise geltend zu machen.

 

 

vom 25.07.16 um 15:50