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Die Befristuung von Unterhaltsansprüchen


Am 01. Januar 2008 ist das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz in Kraft getreten. Es hat vor allen Dingen im Bereich des Nachehelichenunterhaltes die Rechtslage stark verändert.

Während bis zum 31.12.2007 eine zeitliche Begrenzung von Unterhaltsansprüchen nur selten vorgenommen wurde, machen die Gerichte von diesen erweiterten Möglichkeiten seit der Gesetzesänderung verstärkt Gebrauch. Dies ist weniger für die Unterhaltspflichtigen ein Problem, die ein Ende ihrer Unterhaltsverpflichtung herbeisehnen, als für die Unterhaltsberechtigten, die sich nach dem Wegfall des Unterhalts mit einem verringerten Lebensstandard 
abfinden müssen.

Im Einzelfall haben die Gerichte jeweils eine Billigkeitsabwägung vorzunehmen, wobei allgemeingültige Kriterien auch heute nicht genannt werden können.

Anerkannt ist jedoch, dass mit der Dauer der Ehe auch eine finanzielle Abhängigkeit eines Ehepartners verbunden sein kann, insbesondere dann, wenn durch die Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes ehebedingte Nachteile in der Erwerbsmöglichkeit entstanden sind.

Jüngste Urteile zeigen, dass die Rechtsprechung noch nicht zu einer einheitlichen Linie gefunden hat:

Das OLG Karlsruhe hat den Anspruch einer Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt nach 19-jähriger Ehedauer und Betreuung eines Kindes nicht befristet. Demgegenüber hat das OLG Zweibrücken bei einer 21-jährigen Ehe, aus der ebenfalls ein Kind hervorgegangen war, nach bereits erfolgter 10-jähriger Unterhaltszahlung auf weitere sechs Jahre befristet.

Auf drei Jahre ab Zustellung des Scheidungsantrages hat das OLG München den Unterhaltsanspruch einer 53-jährigen Unterhaltsberechtigten nach 9-jähriger, kinderloser Ehe, befristet. Demgegenüber hat das OLG Zweibrücken in einer anderen Entscheidung nach einer Ehedauer von 20 Jahren einer Unterhaltsberechtigten Nachehelichenunterhalt für noch 16 Jahre zugesprochen.

Das OLG Stuttgart hat den Aufstockungsunterhalt nach knapp 20jähriger Ehedauer und Betreuung der gemeinsamen Kinder auf 6 1/2 Jahre nach der Ehescheidung befristet. Sehr weitgehend erscheint ein Urteil des OLG Köln, das einer unterhaltsberechtigten Ehefrau trotz Betreuung zweier 11 und 8 Jahre alten Kinder einen Unterhaltsanspruch nur für eine etwa halbjährige Orientierungsphase zusprach.

Diese unterschiedlichen Entscheidungen zeigen, dass es sich für Unterhaltsverpflichtete durchaus Möglichkeiten gibt, ihre Unterhaltspflicht zeitlich zu begrenzen. Welche zeitliche Grenze im konkreten Fall angemessen erscheint, bedarf intensiver anwaltlicher Beratung.

 

12/2008

 

vom 25.07.16 um 15:54