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Betrug durch Verschweigen?


Allgemein bekannt ist, dass zur Berechnung von Unterhaltsforderungen wechselseitig Auskunft über das jeweilige Einkommen zu erteilen ist. Grundsätzlich besteht diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur auf Verlangen. Nicht selten geschieht es jedoch, dass sich das Einkommen auf Seiten des Unterhaltsberechtigten oder des Unterhaltsverpflichteten ändert, ohne dass dies mitgeteilt wird. Macht man sich schadensersatzpflichtig oder sogar strafbar, wenn man solche Veränderungen nicht mitteilt?

Die Gerichte entscheiden diese Frage bislang noch danach, ob der Unterhalt durch ein Urteil oder durch einen Vergleich festgelegt wurde.

Wurden Unterhaltspflichten durch einen Vergleich geregelt, besteht eine verstärkte Pflicht zur Information, da sich aus der Vereinbarung der Beteiligten eine gegenseitige Treuepflicht ergibt. Ein Unterhaltsberechtigter muss also bei Vergleichen jederzeit und unaufgefordert einem Unterhaltspflichtigen Umstände offenbaren, die dessen Leistungen aus dem Vergleich berühren.

Existiert bereits ein Unterhaltsurteil, bestand nach der früheren Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen eine Verpflichtung zur ungefragten Information über Einkommensverbesserungen. Einen solchen Ausnahmefall hat der Bundesgerichtshof (BGH) bejaht bei einer 54-jährigen, seit 10 Jahren nicht mehr berufstätigen Frau, die wegen schlechten Gesundheitszustandes mit Zustimmung des Mannes keiner Berufstätigkeit nachgehen musste und zwei Jahre nach dem Urteil zunächst eine Halbtags- und dann eine Ganztagstätigkeit aufnahm, sowie dann, wenn der Unterhaltsbedürftige seit mehreren Jahren in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem neuen Partner zusammenlebt, ohne dies mitzuteilen und der Verpflichtete hiervon keine Kenntnis haben kann, weil er in einer anderen Stadt lebt, ferner bei einem Studenten, der nach Studienabbruch die nachfolgende Berufstätigkeit nicht bekannt gibt.

Eine Verpflichtung zur ungefragten Information hatte der BGH dagegen verneint bei einer Frau, der im Unterhaltsurteil ein fiktives Einkommen aus einer Halbtagstätigkeit von 260,00 € zugerechnet wurde, weil sie aufgrund des Alters der Kinder Teilzeit arbeiten könne, und die daraufhin eine Halbtagstätigkeit mit einem Einkommen von 535,00 € annahm.

In einer neueren Entscheidung vom 16.04.2008 hat der BGH angedeutet, dass er zukünftig verstärkt Offenbarungspflichten auch bei Urteilen bejahen wird.

Verstöße gegen solche Informationspflichten können zu einem Rückforderungsanspruch und zu einer Verwirkung zukünftiger Ansprüche führen.

Aus anwaltlicher Sicht ist zu raten, die Auskunftsansprüche sofort geltend zu machen. Dies ist gemäß § 1605 II BGB grundsätzlich alle zwei Jahre möglich, unter Umständen sogar auch früh.

9/2008

vom 25.07.16 um 15:53