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Ungültigkeit eines Testaments


In einem sog. Berliner Testament hatten Eheleute sich zunächst wechselseitig und nach dem Tode des Längerlebenden die gemeinschaftlichen Kinder als Schlußerben eingesetzt. Das Testament wurde in dieser Form ordnungsgemäß von beiden Eheleuten unterschrieben.

 

Nach den Unterschriften der beiden Eheleute wurde noch folgende Zusatz hinzugefügt:

"Der überlebende Teil darf nicht mehr heiraten!"

Dieser Zusatz wurde von den Eheleuten nicht nochmals unterzeichnet. Das BayObLG hatte die Wirksamkeit dieser Zusatzvereinbarung und zugleich auch die Rechtsgültigkeit des gesamten von den Eheleuten gemeinsam erstellten Testaments zu überprüfen.

 

Dabei hat das Gericht den ergänzenden Zusatz als sog. Wiederverheiratungsklausel qualifiziert. Es wird weiter ausgeführt, daß Änderungen und Ergänzungen eines Testaments, die von der Unterschrift räumlich gesehen nicht gedeckt sind, grundsätzlich der Form des § 2247 BGB genügen und daher vom Erblasser noch einmal unterzeichnet werden müssen, um wirksam zu sein. Da eine solche erneute Unterschrift nicht gegeben war, hat das Gericht diese Ergänzung als unwirksam angesehen.

 

Gleichzeitig hat das Gericht weiter geurteilt, daß im hier gegebenen Fall eine Aufteilung des Testaments in einen (form-)unwirksamen und einen wirksamen Bestandteil nicht vorgenommen werden könne. Das Gericht hat deshalb das Testament der Eheleute insgesamt als unwirksam angesehen!

 

Dies ist eine weitreichende Folge, da dadurch die von den Eheleute gerade nicht gewünschte gesetzliche Erbfolge eintrat, so daß auch die Kinder Erben nach dem jeweils Vorversterbenden Ehegatten wurden.

 

Es bleibt zu beachten:

Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Testaments, die von der Unterschrift des oder der Testierenden räumlich gesehen nicht gedeckt sind, können zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führen.

 

Ich rate deshalb dringend, Änderungen oder Ergänzungen eines Testaments nicht ohne fachlichen Rat vorzunehmen.

 

1/2005

 

vom 25.07.16 um 15:41