News anzeigen (0) Archiv anzeigen (74) News-Kategorien anzeigen





Testamentsvollstreckung


 

Wird jemand testamentarisch als Erbe eingesetzt, so kann er beim Tod des Erblassers über das Nachlassvermögen frei verfügen. In einigen Fällen kann es dagegen sinnvoll sein, den Erben nicht sofort die freie Verfügungsgewalt über das ererbte Vermögen zu geben. Denkbar ist beispielsweise, dass die Erben noch minderjährig oder sonstwie unerfahren sind. Für diesen Fall kann jeder Erblasser in seinem Testament die Testamentsvollstreckung anordnen und so sicherstellen, dass beispielsweise minderjährige Erben erst ab einem bestimmten Alter über das ererbte Vermögen frei verfügen können. Bis dahin verwaltet dann der Testamentsvollstrecker das Vermögen.

Zum Testamentsvollstrecker kann man eine Person seines Vertrauens bestimmen oder aber die Auswahl dem Nachlassgericht überlassen. Für den Fall, dass man eine Vertrauensperson bestimmt, sollte man bedenken, dass jeder Testamentsvollstrecker die Annahme der Testamentsvollstreckung ablehnen kann. Man sollte daher vorsorglich eine Ersatzperson bestimmen, falls der vorgeschlagene Testamentsvollstrecker sein Amt nicht annehmen sollte.

Zu beachten ist, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Testament selbst erfolgen muss. Eine sonstige mündliche oder auch schriftliche Einsetzung ist unwirksam.

Wenn der Erblasser verstirbt, so hat der Testamentsvollstrecker die Verfügungen des Verstorbenen auszuführen. Er ist berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er kann mit dem Nachlass fast genauso umgehen wie der Verstorbene selbst und hat nur wenige Einschränkungen zu beachten. Hierzu gehört im Wesentlichen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.

Während der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber verpflichtet, Auskünfte über seine Tätigkeit zu geben und nach ihrem Ende Rechenschaft abzulegen. Jeder Erbe kann sich also darüber informieren, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt so führt, wie der Erblasser es gewollt hat.

Um insbesondere bei Erbengemeinschaften möglichen Streit mit den Erben zu vermeiden, sollte der Testamentsvollstrecker bei größeren Geschäften vorab die Zustimmung der Erben einholen. Ohne diese Zustimmung ist ein Testamentsvollstrecker den Erben zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er den Erben schuldhaft einen Schaden zufügt.

Der Testamentsvollstrecker kann für seine Tätigkeit von Gesetzes wegen eine angemessene Vergütung verlangen. Allerdings kann der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich festlegen, dass dem Testamentsvollstrecker eine Vergütung nicht zustehen soll. Allerdings läuft hier der Erblasser dann Gefahr, dass der Testamentsvollstrecker später nicht bereit ist, sein Amt "gratis" anzutreten.

Da es auch in Bezug auf die Anordnung der Testamentsvollstreckung vielfältige Gestaltungs-Möglichkeiten gibt, empfiehlt es sich, sich vor Abfassung des Testaments rechtlichen Rat einzuholen oder ein notarielles Testament aufzusetzen.

10/2009

vom 25.07.16 um 15:38