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Testamente


Jeder mindestens 16 Jahre alte Bürger kann Testamente errichten, wenn er für den Fall seines Todes von der gesetzlichen Erbfolge abweichen will.

Testamente können vor einem Notar oder durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ein maschinenschriftlich oder am Computer gefertigtes Schriftstück, das nachträglich unterschrieben wird, stellt nach dem Gesetz also kein formgültiges Testament dar. Zu beachten ist, dass auch Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten können. Insoweit bedarf es der Mitwirkung durch einen Notar.

Da das Gericht eine eigenhändige Unterschrift verlangt, reicht es für ein wirksames Testament nicht aus, wenn man beispielsweise einen anderen ermächtigt, anstelle des Testierenden die letztwillige Verfügung niederzuschreiben. Ebenso ist es unzulässig, jemandem bei der Errichtung eines Testamentes die Hand zu führen.

Bedingt durch Krankheit oder besondere Lebensumstände kann es geschehen, dass Testamente ohne Beachtung der zuvor genannten Voraussetzungen errichtet werden sollen.

Der bekannteste Fall dieser so genannten Nottestamente ist das Nottestament auf See: Bei einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffs außerhalb eines inländischen Hafens kann ein Testament mündlich vor drei Zeugen errichtet werden. Ausgeschlossen als Zeugen sind der Ehegatte des Testierenden und die mit ihm oder dem Ehegatten in gerader Linie Verwandten. Zu beachten ist, dass kurze Sport-, Vergnügungs- oder Fischereifahrten mit baldiger Rückkehr nicht unter den Begriff der "Seereise" fallen.

Eher in ländlichen Gegenden kann es geschehen, dass zwar kein Notar für die Aufnahme eines Testamentes zur Verfügung steht, der Bürgermeister der örtlichen Gemeinde aber ein solches Testament aufnehmen kann. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines solchen Nottestamentes ist jedoch die Gefahr des Eintritts des Todes des Testierenden vor Errichtung des Testamentes.

Befindet sich ein Erblasser in naher Todesgefahr oder an einem abgesperrten Ort (beispielsweise im Krankenhaus, Hochgebirge oder bei Hochwasser), so kann auch ein Drei-Zeugen-Testament errichtet werden, sofern weder ein Notar noch ein örtlicher Bürgermeister rechtzeitig erreicht werden kann. In diesem Fall muss über den mündlich geäußerten letzten Willen von den Zeugen eine Niederschrift gefertigt werden. Diese Niederschrift muss dem Erblasser vor dessen Tod noch vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben worden sein.

Allen drei Fallgestaltungen des Nottestamentes ist gemeinsam, dass sie rückwirkend unwirksam werden, wenn der Testierende drei Monate nach der Errichtung eines Nottestamentes noch lebt und zu diesem Zeitpunkt ein Testament vor einem Notar errichten kann.

All diese Unwägbarkeiten lassen sich vermeiden, wenn man zur Regelung seiner Rechtsnachfolge rechtzeitig fachkundigen Rat in Anspruch nimmt.

5/2010

 

vom 25.07.16 um 15:36