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Pflichtteilsrecht


Im deutschen Erbrecht gibt es den Grundsatz, dass das vererbte Vermögen an die nächsten Familienangehörigen fallen soll. Gleichwohl hat jede Person die Möglichkeit, in einem Testament oder einem Erbvertrag eine andere Regelung zu treffen. Allerdings hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass den allernächsten Familienangehörigen ein Mindesterbrecht, nämlich der Pflichtteil, verbleibt.

Pflichtteilsberechtigt sind die leiblichen Abkömmlinge des Erblassers, seine Eltern, sein überlebender Ehegatte oder neuerdings auch sein eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner. Voraussetzung für den Pflichtteilsanspruch ist stets, dass diejenige Person auch erbberechtigt wäre. Wenn der Erblasser beispielsweise Kinder hat, so schließen die Kinder als Erben erster Ordnung die Eltern des Erblassers als sog. Erben zweiter Ordnung aus. Insofern hätten die Eltern des Erblassers dann auch kein Pflichtteilsrecht.

Ist jemand pflichtteilsberechtigt, so hat er einen Geldanspruch, der sich gegen die Erben des Verstorbenen richtet. Verlangen kann der Pflichtteilsberechtigte die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils.

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs kann den oder die Erben in eine missliche Situation bringen. Hat der Erblasser beispielsweise seiner Ehefrau ein Haus vererbt und machen die Pflichteilsberechtigten Kinder ihren Pflichteilsanspruch geltend, so könnte die Ehefrau gezwungen sein, das Haus zu veräußern, um die Pflichtteilsansprüche erfüllen zu können. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber geregelt, dass ein Erbe unter bestimmten Voraussetzungen eine Stundung des Pflichtteilsanspruches beim Nachlaßgericht beantragen kann. Eine Stundung ist jedoch nur in sehr engen Grenzen möglich und in der Regel nur dann, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches den Erben ungewöhnlich hart treffen würde.

Vielfach wird versucht, das Pflichtteilsrecht dadurch auszuhöhlen, dass der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen oder Teile seines Vermögens verschenkt. In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte jedoch eine Ergänzung seines Pflichtteils fordern. Dieser sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich gegen den Nachlaß. Die Schenkungen selbst bleiben wirksam. Zum Nachlaß wird dann aber der Wert der Schenkungen hinzugerechnet, so dass der Pflichtteilsberechtigte über diesen Weg einen höheren Anspruch erhält. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch setzt jedoch voraus, dass beim Tod des Erblassers vom Zeitpunkt der Schenkung an gerechnet noch keine 10 Jahre verstrichen sind. Schenkungen, die 10 Jahre und länger vor dem Erbfall erfolgt sind, bleiben insoweit unberücksichtigt.

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in der Regel binnen drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Verstorbenen und dem Testament, das ihn von der Erbschaft ausgeschlossen hat, erfährt.

Der Grundsatz, dass den nächsten Angehörigen auch bei Enterbung zumindest der Pflichtteil verbleibt, erfährt eine Ausnahme: Unter ganz engen Voraussetzungen (Beispiel: das Kind trachtet dem Vater nach dem Leben) kann der Pflichtteilsanspruch in einem Testament oder Erbvertrag entzogen werden.

2/2008

 

vom 25.07.16 um 15:39