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Form eines Testaments


Es liegt in der Natur des Menschen, dass er sich mit manchen Dingen nicht so gern beschäftigt. Hierzu gehört auch die Gewissheit, dass jedes Leben einmal endet. Wenn diese Erkenntnis auch nicht zu den angenehmen Dingen des Lebens gehört, so sollte man sich doch frühzeitig Gedanken darüber machen, was mit dem eigenen Vermögen geschehen soll, wenn der Fall der Fälle eintritt.

Dies gilt umso mehr, wenn man für den Fall des Ablebens nicht nur die engen Familienangehörigen, also den Ehepartner und die Kinder bedenken will, sondern vielleicht auch anderen Verwandten oder guten Freunden etwas aus seinem Vermögen zuwenden will, sei es auch nur ein Erinnerungsstück.

Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte man auf jeden Fall bemüht sein, seinen letzten Willen zu Lebzeiten eindeutig und zweifelsfrei zu formulieren.

Ein Testament kann man selbst handschriftlich fertigen. Zur Rechtswirksamkeit gehört es, dass das Testament eigenhändig geschrieben und auch unterschrieben wird. Auch sollte man das eigenhändige Testament mit einer Orts- und Datumsangabe versehen. Ansonsten ließe sich später bei Vorliegen mehrerer Testamente nicht feststellen, welches denn nun das jüngste und damit rechtsgültige ist.

Oft kommt es zu Erbstreitigkeiten, wenn der Erblasser in seinem Testament keine eindeutigen Regelungen getroffen hat. Auch kommt es bei eigenhändigen Testamenten häufig vor, dass der Erblasser unter seiner dargelegten Formulierung in seinem Testament etwas anderes versteht als später möglicherweise die Erben oder gegebenenfalls auch die Gerichte bei einer Auslegung des Testaments hieraus lesen. Aus den vorgenannten Gründen empfiehlt es sich bei eigenhändigen Testamenten, zuvor Rechtsrat einzuholen.

Eigenhändige privatschriftliche Testamente können an jedem beliebigen Ort verwahrt werden. Um aber sicherzustellen, dass das Testament im Falle des Ablebens auch aufgefunden wird, sollte man das Testament beim Nachlaßgericht abliefern. Bei einer Hinterlegung beim Nachlaßgericht wird das Standesamt des Geburtsorts des Erblassers entsprechend benachrichtigt. Das Standesamt wiederum benachrichtigt im Sterbefall dann automatisch das Nachlaßgericht.

Neben dem eigenhändigen Testament kann das Testament auch vor einem Notar errichtet werden. Das vor dem Notar errichtete Testament wird immer bei dem Amtsgericht, das für den Sitz des Notars zuständig ist, verwahrt. Damit wird sichergestellt, dass ein notarielles Testament nie verlorengehen kann.

Zum anderen bietet ein notarielles Testament auch den Vorteil, dass der Testierende sicher sein kann, dass die in dem Testament enthaltenen Formulierungen seinen letzten Willen auch rechtswirksam und eindeutig wiedergeben. Auch hat der Testierende vor der Beurkundung des Testaments die Möglichkeit, sich vom Notar über die verschiedenen Möglichkeiten der Ausgestaltung seines letzten Willens beraten zu lassen. Zwar bieten das Internet und juristische Ratgeber in Buchform eine Fülle von Formulierungsvorschlägen und Erläuterungen. Allerdings ist das Erbrecht in vielen Bereichen so kompliziert, dass man auf fachliche Hilfe nicht verzichten kann und auch nicht verzichten sollte.

11/2007

 

 

vom 25.07.16 um 15:40