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Erbrechtsreform


Nachdem das Erbrecht in seiner heutigen Struktur bereits seit über 100 Jahren bestand hat, hat sich der Gesetzgeber nun endlich entschlossen, einige Regelungen des Erbrechts den neuen gesellschaftlichen Entwicklungen und geänderten gesellschaftlichen Wertvorstellungen anzupassen. Geändert hat der Gesetzgeber im Zuge der Reform auch die Rechtsstellung der Angehörigen, die gegenüber dem Verstorbenen über eine längere Zeit Pflegeleistungen erbracht haben. Damit hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass die Menschen immer älter werden, die Anzahl pflegebedürftiger Personen steigt und 2/3 der auf Pflege angewiesenen Personen im eigenen Zuhause, also von Familienangehörigen, versorgt werden.

Nach der bislang geltenden Rechtslage konnten für die durchgeführte Pflege lediglich Abkömmlinge des Erblassers einen finanziellen Ausgleich verlangen, und auch nur dann, wenn sie wegen der Pflege auf berufliches Einkommen verzichtet haben. Diese Vorschrift hat aufgrund ihrer engen Voraussetzungen in der Praxis so gut wie keine Rolle gespielt. Dies führte in vielen Fällen dazu, dass Angehörige, die sich lange Zeit um den Erblasser gekümmert und Pflegeleistungen erbracht haben, gegenüber den nicht pflegenden Angehörigen nicht bevorzugt behandelt wurden.

Nach dem neuen Gesetzentwurf wird zum einen der Kreis der Anspruchsberechtigten erweitert. Nicht nur die Abkömmlinge, sondern alle gesetzlichen Erben, wozu auch der Ehegatte gehört, gehören künftig zum Kreis der Anspruchsberechtigten.

Zum anderen gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr zwingend, dass man wegen der Pflege berufliche Einbußen erlitten hat. Erben können also auch dann für ihre Pflegeleistungen eine Vergütung erhalten, wenn Sie während dieser Zeit im Beruf ohne Einschränkung weitergearbeitet haben. Die Bewertung der Pflegeleistungen soll sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.

So sehr die neue Regelung zu begrüßen ist, so birgt sie doch reichlich Konfliktpotential. Zum einen wird der Nachlass selbst durch die Vergütung der Pflegeleistungen verringert, was insbesondere seitens der Erben oder Pflichtteilsberechtigten zu geringeren Ansprüchen führt. Zum anderen dürfte es nicht immer leicht sein, die Qualität der vom Erben erbrachten Pflegeleistungen zu beurteilen. Hier dürfte es sinnvoll sein, noch vor Eintritt des Pflegefalls entgeltliche Vereinbarungen über die Pflege zu treffen, um so Streitigkeiten zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Kindern vorzubeugen.

 

5/2008

vom 25.07.16 um 15:40