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Berliner Testament


Ehepaare mit gemeinschaftlichen Kindern wählen als letztwillige Verfügung häufig das sog. Berliner Testament. Danach setzen sich die Ehepartner gegenseitig als Erben ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen dann die gemeinschaftlichen Kinder zu Erben berufen werden.

Wenn beide Ehepartner noch leben, so kann das Berliner Testament selbstverständlich einvernehmlich abgeändert oder aufgehoben werden. Des weiteren ist jeder der Ehepartner berechtigt, die von ihm getroffene testamentarische Verfügung zu widerrufen. Der Widerruf bedarf der notariellen Beurkundung und führt zur Unwirksamkeit des Berliner Testaments insgesamt.

Die Frage ist nun, ob die im Berliner Testament getroffenen Regelungen auch dann abgeändert werden können, wenn einer der beiden Ehepartner bereits verstorben ist. Grund für die später beabsichtigte Abänderung kann beispielsweise sein, dass sich ein Kind um den überlebenden Elternteil überhaupt nicht kümmert und daher von der Erbfolge ausgeschlossen werden soll. Grund kann des weiteren sein, dass sich eines der Kinder besonders intensiv um den pflegebedürftigen Elternteil kümmert und daher mit einem höheren Erbteil bedacht werden soll.

Grundsätzlich ist eine Abänderung durch den überlebenden Ehegatten möglich, allerdings nur dann, wenn dies im Berliner Testament ausdrücklich geregelt ist. Fehlt eine Regelung über die Abänderungsmöglichkeit, so scheidet eine Abänderung aus.

Im Berliner Testament kann die Abänderungsmöglichkeit unbeschränkt vereinbart werden. Dann wäre der überlebende Ehegatten beispielsweise berechtigt, eines der Kinder von der Erbfolge ganz auszuschließen. Die Abänderungsmöglichkeit kann allerdings auch beschränkt vereinbart werden, so dass beispielsweise der überlebende Ehegatte nur die Erbquote ändern kann, also einzelne Kinder bei der Aufteilung der Erbmasse bevorzugen kann.

Ob man nun das Berliner Testament mit einer Abänderungsmöglichkeit ausgestaltet oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Insofern empfiehlt es sich, sich über die erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei einem Notar eingehend beraten zu lassen.

Bedenken sollte man insofern auch, dass der überlebende Ehegatte zu Lebzeiten über den Nachlass und selbstverständlich auch über sein eigenes Vermögen vollständig verfügen kann. Dies kann letztlich dazu führen, dass für die Kinder keine Erbmasse mehr verbleibt. Auch hier gibt es selbstverständlich erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten, um letztlich sicherzustellen, dass die Erbmasse vom überlebenden Ehegatten nicht aufgebraucht werden kann.

6/2009

 

vom 25.07.16 um 15:39