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Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft


Erbe wird man von allein, ohne dass man hierfür etwas tun muss. Dies gilt für den durch letztwillige Verfügung berufenen Erben und auch für den gesetzlichen Erben. Allerdings ist niemand gezwungen, eine Erbschaft auch anzutreten. Schließlich kann man neben Vermögen auch Schulden erben. Sind die Schulden höher als das Vermögen, so hat man die Möglichkeit, die Erbschaft auszuschlagen.

Zu beachten ist hierbei zunächst die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Tod des Erblassers. Eine vorsorgliche Ausschlagung noch zu Lebzeiten des Erblassers gibt es also nicht. Die zweite Voraussetzung für den Beginn der Frist ist, dass der Erbe weiß, dass er Erbe geworden ist. Stirbt also Onkel Fritz und erfährt der als Erbe berufene Lieblingsneffe erst acht Wochen später davon, so beginnt die Frist auch erst dann zu laufen.

Zu beachten ist des weiteren, dass die Ausschlagung formgerecht geschehen muss. Man kann entweder zum zuständigen Nachlassgericht gehen und dort die Ausschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts erklären oder aber die entsprechende Erklärung vor einen Notar abgeben. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn man dem Nachlassgericht per Brief oder Fax mitteilt, dass man das Erbe ausschlägt.

Hat der Erbe die Erbschaft einmal angenommen, so kann er sie dann nicht mehr ausschlagen. Die Annahme kann einmal durch ausdrückliche Erklärung erfolgen, was in der Praxis allerdings recht selten vorkommt. Häufiger ist insoweit die Annahme durch schlüssiges Verhalten. Beispiele sind die Beantragung eines Erbscheins oder die Geltendmachung von Erbschaftsansprüchen Dritten gegenüber.

Ist man sich also zunächst nicht sicher, ob man eine angefallene Erbschaft möglicherweise ausschlagen will, so sollte man in diesem Stadium nur unaufschiebbare oder Sicherungsmaßnahmen erledigen, um nach außen hin den Eindruck zu erwecken, man hätte die Erbschaft angenommen.

Die Ausschlagung der Erbschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Beispiel: Der Nachlass besteht im wesentlichen aus einem bebauten Grundstück. Die im Grundbuch eingetragenen Belastungen sind höher als der derzeitige Wert. Aus dem Grunde schlägt der Erbe die Erbschaft aus. Erfährt der Erbe später, dass die Kreditverbindlichkeiten durch eine Lebensversicherung abgesichert sind, so dass der Nachlass nicht überschuldet ist, so kann er die zuvor erklärte Ausschlagung wegen Irrtums anfechten.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die Grenzen für die Anfechtung der Ausschlagung jedoch eng gesteckt. Kennt der Erbe beispielsweise die einzelnen Nachlassgegenstände und macht er sich lediglich über deren Wert falsche Vorstellungen, so ist eine Anfechtung wegen Irrtums nicht möglich. Es empfiehlt sich daher frühzeitig Rechtsrat einzuholen, falls man Zweifel hat, ob man ein Erbe annehmen soll oder nicht.

 

8/2007

 

 

vom 25.07.16 um 15:39