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Weitere Verfahren gegen VW im Dieselskandal erfolgreich


In weiteren Verfahren gegen die Volkswagen AG konnten von uns eingeleitete Verfahren für unsere Mandanten erfolgreich zum Abschluss gebracht werden. Die Verfahren endeten zwar alle im Vergleichswege. Es ist allerdings davon auszugehen, dass auch bei einem Urteil zu unseren Gunsten entschieden worden wäre. Die meisten Landgerichte und teilweise auch Oberlandesgerichte bejahen mittlerweile eine sittenwidrige Schädigung der VW-AG.

Zuletzt hatte sogar das LG Düsseldorf, Urteil vom 31.7.2019, 7 O 166/18, festgestellt, dass mit dem von VW aufgespielten Software-Update eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung installiert worden sei. In dem Urteil heißt es:

Darüber hinaus musste der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass mit dem zur Beseitigung
der unzulässigen Abschalteinrichtung aufgespielten Software-Update zugleich eine
neue Abschalteinrichtung aufgespielt wird. Es ist zwischen den Parteien unstreitig,
dass die Beklagte mit dem Software-Update die Abgasreinigung dergestalt programmiert
hat, dass die Abgasreinigung nur bei Außentemperaturen zwischen 10 - 32 Grad einsetzt
und unter und oberhalb dieses Temperaturbereichs ausgeschaltet ist. Ferner setzt
die Abgasreinigung nur bis zu einer Höhe von 1000 m ein. Die Installation eines solchen
"Thermofensters" stellt nach Auffassung des Gerichts eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung
im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG dar.

(Hervorhebungen durch uns)

Es bleibt spannend abzuwarten, ob andere LG hier nachziehen und inwiefern sich das Software-Update auf eine mögliche Verjährung der Ansprüche der Käufer solcher Fahrzeuge auswirkt.

Grundsätzlich gilt hier, dass die Ansprüche der dreijährigen Regelverjährung unterliegen. Dies bedeutet, dass die Verjährungfrist mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen beginnt. Das Entstehen des Anspruchs setzt beim Käufer Kenntnis der sittenwidrigen Schädigung voraus. Ob diese bereits 2015 vorlag ist hierbei umstritten. Wäre dem so, dann wären Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt.

Das Ausmaß des Betrugs war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch gar nicht abzusehen. Im Übrigen beteuert ja VW selber bis zuletzt, von einem denkwürdigen Fernsehauftritt des VW-Chefs Herbert Diess abgesehen, dass weder ein Betrug noch eine sittenwidrige Schädigung vorliegt.

Wer Ansprüche gegen VW geltend machen möchte, sollte dies am Besten noch in diesem Jahr machen. Sprechen Sie uns an!

Thomas Krämer, Rechtsanwalt

vom 04.10.19 um 11:44