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Weisungsrecht des Arbeitgebers


Arbeitsverträge sind, wie andere Verträge auch, einzuhalten. Gleichwohl können es betriebliche Bedürfnisse erfordern, Arbeitsverträge nachträglich anzupassen. So kann es beispielsweise erforderlich sein, statt um 8:00 Uhr bereits um 6:00 Uhr morgens die Arbeit aufzunehmen oder statt im Hauptbetrieb der Firma in Dortmund nun in einem Filialbetrieb in Düsseldorf arbeiten zu müssen. Für den Arbeitnehmer stellt sich dann stets die Frage, inwieweit er einseitige Änderungen des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber hinnehmen muß. 

Allein im Wege einer sog. Änderungskündigung sind Anpassungen des Arbeitsvertrages möglich, die grundsätzliche Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag einseitig ändern möchten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit (Verlängerung der Arbeitszeit), der Vergütung (Kürzung der Vergütung) oder auch der geschuldeten Arbeitstätigkeit (der Bürokaufmann soll künftig im Lager arbeiten). Gegen eine solche Änderungskündigung kann sich jeder Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht wehren und die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen lassen.

Änderungen, die die bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nur näher ausgestalten, kann der Arbeitgeber einseitig im Wege des ihm zustehenden Weisungsrechts herbeiführen. Die gilt z. B. für die Verlegung des Beginns der Arbeitszeit von morgens 8:00 Uhr auf 6:00 Uhr oder für die Verlegung der Nachtschicht in die Tagschicht. Dies gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung selbst dann, wenn der Arbeitnehmer zuvor jahrelang ausschließlich in der Nachtschicht tätig gewesen ist.

Allerdings gilt das Weisungsrecht nicht unbeschränkt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Weisung im Widerspruch zu konkreten arbeitsvertraglichen Regelungen steht. Ist beispielsweise im Arbeitsvertrag Dortmund als Arbeitsort vereinbart, so scheidet eine Verlegung des Einsatzortes des Arbeitnehmers in eine andere Stadt ohne seine Zustimmung aus. Je konkreter also die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag selbst sind, desto restriktiver ist die Handhabung des Weisungsrechts.

Selbst wenn das Weisungsrecht nicht im Widerspruch zu konkreten Formulierungen des Arbeitsvertrags steht, so ist zu prüfen, ob die Weisung üblich, sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich ist. Des weiteren ist zu prüfen, ob der Arbeitnehmer durch die Weisung nicht über Gebühr beeinträchtigt wird. Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang beispielsweise besondere familiäre Verpflichtungen, gesundheitliche Belange usw..

Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, einseitige Weisungen seines Arbeitgebers, die ihn über Gebühr belasten, vom Arbeitsgericht überprüfen zu lassen.

Aus prozeßrechtlichen Erwägungen heraus sollte der Arbeitnehmer aber zunächst einmal den Weisungen nachkommen. Ansonsten könnte ihm eine Kündigung drohen, wenn er Weisungen des Arbeitgebers nicht nachkommt und das Arbeitsgericht später feststellt, dass die Weisungen des Arbeitgebers nicht unbillig sind.

Veränderungen des Arbeitsverhältnisses dürfen für den Arbeitnehmer selbstverständlich nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden sein. Muß der Arbeitnehmer künftig an einem anderen Ort arbeiten, so sind ihm selbstverständlich die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu erstatten.

11/2006

vom 25.07.16 um 15:19