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Restlicher Urlaubsanspruch bei Arbeitszeitänderung


Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil vom 22. April 2010 erneut in die bisherige Rechtsprechung und Gesetzgebung vieler europäischer Länder eingegriffen. Gegenstand der Entscheidung war u.a. die Frage, ob ein Urlaubsanspruch, der vor einer Arbeitszeitreduzierung erworben wurde, anteilig gekürzt werden darf.

Der deutsche Bundesgerichtshof hat bislang die Ansicht vertreten, dass bei einer Veränderung der Arbeitszeit, z.B. bei Änderung des Arbeitsverhältnisses von einer Vollzeit- in eine Teilzeitbeschäftigung, die Anzahl der Urlaubstage entsprechend der Anzahl der Arbeitstage umzurechnen sind und während des (Rest-)Urlaubs, der nach der Arbeitszeitreduzierung genommen wird, nur die Vergütung fortgezahlt wird, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs vereinbart ist.

Der EuGH hat nun in seinem Urteil klargestellt, dass diese Reduzierung des Urlaubsentgelts unrechtmäßig ist, wenn der Urlaub zu Zeiten erworben wurde, als der Arbeitnehmer noch zu den alten Vereinbarungen tätig war.

Zur Verdeutlichung ein Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist zunächst vollzeitbeschäftigt mit einem Jahresurlaub von 30 Tagen. Im ersten Kalenderhalbjahr hat er einen Urlaubsanspruch von 15 Urlaubstagen erworben, aber bis Jahresmitte nur 10 Tage Urlaub genommen. Sodann hat er mit seinem Arbeitgeber eine Reduzierung seiner Arbeitszeit um 50 % auf täglich 4 Stunden vereinbart. Vor dem Beginn der Teilzeit hatte er keine Möglichkeit mehr, seinen restlichen Urlaub aus dem ersten Halbjahr zu nehmen, so dass er im zweiten Halbjahr die restlichen 20 Tage seines Jahresurlaubs nimmt. Nach der neuen EuGH-Rechtsprechung bedeutet dies, dass die restlichen 5 Urlaubstage aus dem ersten Halbjahr quasi gutgeschrieben wurden. Sein Anspruch auf die Vollzeitvergütung für die Dauer des früher erworbenen Urlaubs bleibt bestehen und wird nicht auf das Teilzeitgehalt, das zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs im zweiten Halbjahr vereinbart war, reduziert. Der Arbeitnehmer erhält im zweiten Halbjahr noch 5 Tage Urlaub mit Vollzeitvergütung und 10 Urlaubstage mit Teilzeitvergütung.

In der Praxis wird ein Arbeitgeber zukünftig im Falle der Arbeitszeitänderung darauf hinwirken müssen, dass der Arbeitnehmer seinen bis dahin erworbenen Urlaubsanspruch aufbraucht, bevor die Arbeitszeit verändert wird, um einer aufwendigen Berechnung von verschiedenen Urlaubsentgeltansprüchen und dem Risiko eines Rechtsstreits über Resturlaubsansprüche zu entgehen.

Vor der Vereinbarung einer Arbeitszeitänderung sollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich in jedem Fall von der Rechtsanwältin ihres Vertrauens beraten lassen, um ihre Rechte und Pflichten im Vorfeld zu kennen und in ihre Überlegungen mit einzubeziehen.

10/2010

 

vom 25.07.16 um 15:16