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Nebentätigkeit für Konkurrenzunternehmen


Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es einem Arbeitnehmer grundsätzlich untersagt, für einen weiteren Arbeitgeber tätig zu sein, wenn die zwei Arbeitgeber in direkter Konkurrenz zueinander stehen. Jetzt entschied das Bundesarbeitsgericht eine Ausnahme.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall klagte eine Briefsortiererin, die bereits langjährig für einen Postzusteller mit 15 Wochenstunden tätig war. Im Jahre 2006 teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, sie übe zusätzlich frühmorgens eine Nebentätigkeit als Zeitungszustellerin mit einer Wochenarbeitszeit von sechs Stunden bei einem anderen Unternehmen aus. Das andere Unternehmen stellte nicht nur Zeitungen, sondern auch ebenfalls Briefe und andere Postsendungen zu. Der langjährige Arbeitgeber untersagte der Klägerin die Ausübung der Nebentätigkeit unter Hinweis auf eine tarifliche Regelung, die Nebentätigkeiten im unmittelbaren Wettbewerb verbot. Die Klägerin erhob Klage gegen ihren langjährigen Arbeitgeber auf Erlaubnis zur Nebentätigkeit und machte insbesondere geltend, sie sei wegen ihrer Teilzeitbeschäftigung auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 24.3.2010 – anders als die vorinstanzlichen Gerichte – fest, dass die Klägerin die betreffende Nebentätigkeit ausüben darf. Eine unmittelbare Wettbewerbstätigkeit liege nicht vor, weil die Klägerin bei dem einen Arbeitgeber als Briefsortiererin und bei dem anderen als Zeitungszustellerin arbeite und sich die Tätigkeiten nicht überschneiden. Zudem seien die Tätigkeiten als untergeordnete wirtschaftliche Unterstützung der Arbeitgeber zu sehen; die Arbeitgeber würden nicht gegenseitig beeinträchtigt.

Diese Ausnahmeentscheidung macht deutlich, dass vor Beginn einer Nebentätigkeit Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu beachten haben, inwieweit die Nebentätigkeit einen Wettbewerbseingriff darstellt und aufgrund des Arbeits- oder Tarifvertrages untersagt werden kann. Diese rechtliche Prüfung sollte immer einem Rechtsanwalt überlassen werden.

4/2010

 

 

vom 25.07.16 um 15:16