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Krankheit im Resturlaub


Für viele Arbeitnehmer gilt aufgrund des Arbeitsvertrages, eines Tarifvertrages oder aufgrund jahrelanger üblicher Handhabung, dass der nicht genommene Urlaub aus dem Vorjahr noch bis zum 31.3. des folgenden Jahres, dem sog. Übertragungszeitraum, in Anspruch genommen werden darf.

 

 

 

Was passiert aber mit dem Resturlaub bei Krankheit? Der Arbeitnehmer nutzt seinen Resturlaub beispielsweise für einen schönen Skiurlaub im März. In den ersten Urlaubstagen passiert es, Sturz auf der Piste, Krankschreibung für mindestens 4 Wochen. Der (Rest-)Urlaub findet ein jähes Ende und – ist unwiederbringlich verloren. Während der Arbeitsunfähigkeit endet der Übertragungszeitraum und der Resturlaub verfällt.

 

 

 

Das Bundesarbeitsgericht hat schon mehrfach in diesbezüglichen Entscheidungen ausgeführt, dass ein Arbeitnehmer, der den Resturlaub erst im März des Folgejahres nimmt und in diesem Urlaub erkrankt, grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf diesen Resturlaub hat. Der wegen Krankheit aufgeschobene Urlaub verfällt mit dem Ablauf des Übertragungszeitraums.

 

 

 

Manche Arbeits- und Tarifverträge beinhalten eine Regelung, durch die der Übertragungszeitraum bei Arbeitsunfähigkeit verlängert wird. Der Urlaub aus dem Vorjahr, der aufgrund der Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 31.3. genommen werden konnte, kann dann noch bis zum 31.5. beansprucht werden.

 

 

 

Für jeden, den es so trifft wie im oben genannten Beispiel, gilt daher, informieren Sie sich über Ihre Rechte durch einen Blick in den Arbeitsvertrag oder durch eine Beratung bei dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

 

2/2007

 

vom 25.07.16 um 15:18